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Das 1x1 des Bauhofs

Praktisches Wissen für unterwegs

3. überarbeitete und erweiterte Auflage 2018

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek
Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

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linkVorwort

Bei der täglichen Arbeit im Bauhof werden von allen Beteiligten schnelle Entscheidungen erwartet. Mit dem vorliegenden Buch „Das 1x1 des Bauhofs“ haben Sie jetzt die wichtigsten Informationen zu Bauhofarbeiten schnell zur Hand.

Ziel des Buchs ist es, sowohl den ausführenden Mitarbeitern als auch der Bauhofleitung vor Ort ein kompaktes Nachschlagewerk an die Hand zu geben, mit dem sich im Bedarfsfall Probleme unkompliziert lösen lassen bzw. erst gar nicht entstehen.

Da sich die Anforderungen, rechtlichen Vorgaben und auch technischen Möglichkeiten ständig verändern, wurde das bewährte Buch jetzt bereits zum zweiten Mal umfassend überarbeitet und erweitert. So haben Sie verlässliche Informationen zu vielen Ihrer täglichen Aufgaben jederzeit griffbereit.

Der Inhalt orientiert sich weiterhin an den grundlegenden Themen im Bauhof und wurde mit äußerster Sorgfalt, eingehender Recherche und Ihren Kundenwünschen zusammengestellt. Gegenüber den Autoren und dem Verlag begründet dieses Erzeugnis keine Auskunfts- und Beratungspflicht und auch keine anderweitige Bindungswirkung. Die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls gebieten es, dass keine Gewähr für Verbindlichkeiten und Vollständigkeit der in diesem Werk enthaltenen Darstellungen und Aussagen gegeben werden kann.

Merching, im Mai 2018

Der Verlag

linkAutorenverzeichnis

Dr. Bernd Augustin

Diplom Agraringenieur Dr. Augustin (Pflanzenschutzreferendariat, Promotion im Bereich der Phytomedizin) stammt aus Rheinland-Pfalz und ist seit 1985 im Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes tätig. Sein Aufgabengebiet umfasst die allgemeine Diagnostik von Schaderregern an Kulturpflanzen, die Herbologie und die Nematologie. Arbeitsschwerpunkt ist die Herbologie in ihrer ganzen Bandbreite, angefangen von der Pflanzenbestimmung bis zu abgestimmten Bekämpfungsverfahren. Dazu gehören auch die Eindämmung der regionalen Ausbreitung invasiver Pflanzenarten mit denen Gesundheitsgefahren verbunden sind, der Nachweis von Herbizidresistenzen und die Entwicklung von Konzepten zur chemiefreien Unkrautbekämpfung im kommunalen Bereich.

Autor des Beitrags:
Pflanzenschutz

Jan C. Behmann

Vorsitzender der Geschäftsführung der Firma medicteach – The Emergency Manager/Behmann GmbH; Medicteach bietet deutschlandweit Erste Hilfe, Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin und Brandschutz an. www.medicteach.de

Autor der Beiträge:
Erste Hilfe
Verbandkasten

Amelie Bernardi

Fachanwältin für Arbeitsrecht. Ihre Schwerpunkte liegen bei individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Kündigungsschutz, Gehaltsansprüche etc.) sowie im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts. Sie verfügt über langjährige Referentenerfahrung, ist Lehrbeauftragte der Hochschule für Ökonomie und Management (FOM, u. a. zu Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Betriebsverfassungs- und Tarifrecht). Sie ist Autorin und Herausgeberin von Fachbüchern und Beiträgen zu arbeitsrechtlichen Fachthemen.

Autorin des Beitrags:
Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Harald Diemer

Dipl.-Ing. H. Diemer verfügt über 40 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit & Arbeitsmedizin, der Unfallverhütung und der Prävention. Einen Großteil seiner Berufserfahrung erwarb er bei verschiedenen Berufsgenossenschaften bzw. Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand. Er war lange Jahre für Bauhöfe, Abwasserbehandlungsanlagen etc. zuständig. Darüber hinaus gehörte er der Fachgruppe Abwasser an, hier war sein Spezialgebiet „Sicherheitsmaßnahmen beim Einsteigen in das Abwassernetz“.

Autor des Beitrags:
Motorsägen

Sigurd Ehringer

Sigurd Ehringer ist selbstständiger Ausbilder für Ladungssicherung und seine Kunden sind in der verladenden Industrie angesiedelt. Dort bildet er sowohl das Verladepersonal als auch die Verantwortlichen praxisnah und unternehmensbezogen aus. www.SE-LogCon.de

Autor des Beitrags:
Ladungssicherung

Roland Gassmann

Autor des Beitrags:
Gefahrgut

Meino Heuer

Meino Heuer ist von der Handwerkskammer für Ostfriesland für das Gewerk Straßenbau als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt. Mit 40 Jahren Berufserfahrung als Straßenbauermeister und Betriebswirt (HWK) ist er außerdem ausgebildeter Sicherheits- und Gesundheitskoordinator. Als Fachbuchautor schreibt er Beträge über sein Fachgebiet. Als Sachverständiger ist er spezialisiert auf Beweissicherungen vor Schwertransporten. Das fotografische DIGITAU-Messverfahren © zur Profilmessung von Straßen wurde von ihm entwickelt und zum Patent angemeldet. Als Betriebsleiter der Servicebetriebe der Stadt Garbsen in der Region Hannover ist er u. a. für die Instandhaltung und Pflege von 300 km Stadt- und Siedlungsstraßen zuständig.

Autor des Beitrags:
Schlaglöcher

Rainer Hilsberg

Regierungsdirektor Rainer Hilsberg ist Jurist in der öffentlichen Verwaltung in Bayern. Er ist mit Seminaren zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume als nebenamtlicher Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule und an der Bayerischen Forstschule tätig. Daneben hält er immer wieder Vorträge auf Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Baum“ und veröffentlicht Rechtsbeiträge in Fachzeitschriften.

Autor des Beitrags:
Baumkontrollen

Helmuth Hüttl

Hemuth Hüttl ist Stadtbauhofleiter i. R. Er leitet die Seminare „Kommunaler Winterdienst“ in Kempten und ist Herausgeber des Handbuchs „Kommunaler Winterdienst“.

Autor des Beitrags:
Winterdienst

Peter Int-Veen

Peter Int-Veent ist gelernter Speditionskaufmann mit mehr als zehn Jahren Erfahrung in Disposition und Fuhrparkmanagement. Weiter blickt er auf zehn Jahre Vertriebserfahrung in IT und Software für Logistiker zurück. Seit 2001 ist er als Prokurist in einem IT-Unternehmen aus der Telematik-Branche tätig und ist verantwortlich für Verwaltung, Marketing, Datenschutz und Rechtsfragen.

Autor des Beitrags:
Abfahrtskontrolle

Christian Kanefzky

Autor des Beitrags:
Berufskraftfahrerqualifikation

Dr. Christian Kaßner

Geschäftsführender Gesellschafter der LEOMA GmbH, AwSV Sachverständiger, 1. Vors. und technischer Leiter der für die AwSV amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation 1. Arge TPO e. V., von der IHK öffentlich vereidigter und bestellter Sachverständiger für Gewässerschutz bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Lehrbeauftragte für technischen Gewässerschutz an der Hochschule Nordhausen.

Autor des Beitrags:
Straßenreinigung

Rolf König

Rolf König ist von Beruf gelernter Industriekaufmann und gelernter Gebäudereiniger. Seit 35 Jahren ist er in der Gebäudereinigungsbranche tätig. Als Inhaber der Gebäudereinigungsfirma Mess GmbH & Co KG ist Rolf König seit 1991 selbstständig. Seit 01. Juli 2012 hat er durch eine Fusionierung mit der Firma seines Sohnes die Firma HaGeh+mess Reinigungsgesellschaft GmbH & Co KG in Hameln. Außerdem verfasst er seit ca. 23 Jahren praxisbezogene Fachartikel mit dem Thema Reinigung und Dienstleistung. Themenbereiche wie Unterhaltsreinigung, Glasreinigung, Teppichreinigung, Gehwegreinigung, Außenanlagenpflege und -reinigung, Grundreinigung und Sonderreinigung sind nur einige von vielen Themen, die von ihm behandelt werden.

Autor der Beiträge:
Graffitientfernung
Grünflächenpflege
Streumittel

Sabine Kurz

Journalistin, PR-Redakteurin und Buchautorin, langjährig als Chefredakteurin eines Special-Interest-Verlags erfolgreich, konzipiert, berät und schreibt heute im eigenen Redaktionsbüro. Sie arbeitet für Agenturen, Magazine und Verlage.

Autorin der Beiträge:
Baustellenabsicherung
Mitarbeitergesundheit
Sondermüll
Arbeitssicherheit

Dr. Andreas Lenz

Dr. Andreas Lenz ist Geschäftsbereichsleiter Umwelt und Technik bei der Bayerischen Verwaltungsschule, war früher in der Überwachung von Trinkwasserversorgern und ist seit über 20 Jahren in der beruflichen Bildung tätig. Er ist zuständig für die Umwelttechnischen Berufe im öffentlichen Dienst in Bayern und Mitglied in zahlreichen Ausschüssen von Fachverbänden. Seit vielen Jahren ist er national und international als Experte für verschiedene Institutionen und Behörden tätig. Er ist gefragter Referent im Bereich Trinkwasserversorgung und beruflicher Bildung.

Autor des Beitrags:
Trinkwasserversorgung

Lars Maier

Dipl.-Ing. Lars Maier verfügt über 20 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet des Freiflächen- und Infrastrukturmanagements. Einen Großteil seiner Berufserfahrung erwarb er bei verschiedenen privaten wie öffentlichen Dienstleistungsunternehmen, u. a. bei der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH in Frankfurt am Main sowie der Stadtreinigung Hamburg. Er war lange Jahre in den Bereichen Grünpflege, Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst und der Nassreinigung/Graffitibeseitigung tätig. Er verfügt zudem über Spezialwissen im Qualitätsmanagement (DIN EN ISO 9001), betrieblichen Kennzahlensystemen sowie der Leistungsdatenerfassung mittels Telematiklösungen.

Autor des Beitrags:
Sinkkastenreinigung

Thomas Mailer

ehem. Rechtsanwalt in Ruhe in Kempten (Allgäu). Er befasst sich seit vielen Jahren mit dem kommunalen Haftungsrecht, sei es vor Gericht, in Vorträgen oder in Veröffentlichungen. Er war wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Völkerrecht, Öffentliches Recht und Wissenschaftliche Politik der Universität Regensburg sowie Lehrbeauftragter an den Fachhochschulen in Regensburg und Kempten.

Autor des Beitrags:
Räum- und Streupflichten und Winterdienst

Inga Dora Meyer

Die Journalistin, geboren 1984, schloss ihr Studium der Kulturwissenschaften und Komparatistik an der Universität Paderborn mit dem Master of Arts ab. Danach folgte eine mehrjährige Tätigkeit als Redakteurin im Special-Interest-Bereich. Seit zwei Jahren ist sie zudem als selbstständige Autorin aktiv und veröffentlichte diverse Fachartikel in Print- und Onlinemedien.

Autorin des Beitrags:
Kontrollen – Übersicht

Peter Meyer

Peter Meyer ist Diplomverwaltungswirt (FH) und Polizeihauptkommissar bei der Polizei Niedersachsen. Dort ist er u. a. in der Überwachung des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs tätig. Darüber hinaus ist er Multiplikator und Themenbeauftragter für das Digitale Kontrollgerät (Digitaler Fahrtenschreiber) und die Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitrecht). Peter Meyer betreibt eine Ausbildungsstätte für den gewerblichen Straßenverkehr und ist seit vielen Jahren als Dozent in der Aus- und Fortbildung für Kraftfahrer und Verantwortliche tätig.

Autor des Beitrags:
Lenk- und Ruhezeiten
Arbeitszeitgesetz

Kristian Onischka

Kristian Onischka ist Beauftragter für Spielplatzprüfungen der GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt). Zudem ist er als Dozent, u. a. für Spielplatzmanagement und Spielplatzsicherheit an der Sächsischen Verwaltungsakademie Sachsen e. V. und andere Ausbildungsträger tätig. Er ist staatlich anerkannte Fachkraft für Arbeitssicherheit (SMWA) und FLL/BSFH zertifizierter „Qualifizierter Spielplatzprüfer“. Außerdem ist Onischka Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach BauStellV sowie REFA-Arbeitsorganisator, Auditor und besitzt weitere arbeitswissenschaftliche und sicherheitstechnische Qualifikationen.

Autor des Beitrags:
Spielplatzmanagement

Dr. Achim Peters

Achim Peters wurde 1970 in Willich am Niederrhein geboren. Er studierte von 1991 bis 1996 Rechtswissenschaften an der Universität Passau. Auf das Erste Juristische Staatsexamen folgte von 1997 bis 1999 das Rechtsreferendariat im OLG-Bezirk München, das er mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abschloss. Nach verschiedenen Zwischenstationen war er von 2006 bis 2008 als unabhängiger Versicherungsberater Mitarbeiter der Kanzlei Durstin & Kollegen – Versicherungsberater – in Mering (Schwaben). 2007 folgte die Promotion zum Dr. iur. durch die Juristische Fakultät der Universität Passau mit einer Arbeit zum Recht der privaten Krankenversicherung (PKV). Nach mehrjähriger Tätigkeit im Produktmanagement eines Lebensversicherungsunternehmens in München arbeitet Achim Peters seit 2017 für den Alte Leipziger-Hallesche Konzern in Oberursel (Taunus), wo er mit rechtlichen Grundsatzfragen des Versicherungsvertriebs befasst ist. Zahlreiche Veröffentlichungen und Beiträge in Handbüchern und Zeitschriften zum privaten Versicherungs- und Haftungsrecht.

Autor des Beitrags:
Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde

René Preugschat

Dipl.-Ing. (FH) René Preugschat wurde 1977 in Wuppertal geboren. Nach seiner Berufsausbildung zum Bauzeichner studierte er Bauingenieurwesen an der Fachhochschule in Koblenz. Nach seinem Studium war Preugschat zunächst für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes tätig. Dort arbeitete er anfangs im Bereich der Bauüberwachung, bevor er 2005 die Leitung eines Bauhofs übernahm. Seit 2009 ist Preugschat Aufsichtsperson bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz und betreut dort u. a. Betriebe wie Bauhöfe, Kläranlagen, Verwaltungen, Feuerwehren und Abfallentsorgungsbetriebe.

Autor des Beitrags:
Arbeitsbekleidung

Dr. jur. Adolf Rebler

Dipl-Verw.-Wirt (FH) Adolf Rebler wurde am 18.02.1962 in Maxhütte-Haidhof geboren. Nach dem Abitur und dem Studium an der Beamtenfachhochschule in Hof (nun: Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern) wurde er 1985 bei der Regierung der Oberpfalz in Regensburg angestellt. Seit 2001 ist er dort Arbeitsbereichsleiter für Straßenverkehrsrecht, Zulassungsrecht und Güterkraftverkehrsrecht. 2013 erfolgte die Promotion zum Dr. jur. Adolf Rebler ist Autor und Mitautor zahlreicher Aufsätze und Fachbücher.

Autor der Beiträge:
Arbeitsstellen an Straßen
Fahrerlaubnisrecht
Fahrerlaubnisklassen
Sonderrechte
Straßenbaulast

Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht

Antje Reetz

Dipl.-Ing. (FH) Antje Reetz wurde 1984 in Frankfurt (Oder) geboren. 2008 schloss sie ihr Studium an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung in Eberswalde mit einer Diplomarbeit zum Thema „Biber im Oderbruch – eine vergleichende Analyse zu 1997 besonders hinsichtlich Konflikten und Lösungen in Bezug auf Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz“ ab. Seit 2009 ist Reetz beim Gewässer- und Deichverband Oderbruch als Bibermanagerin tätig, sie war die erste dieser Art im Land Brandenburg. Ihre Hauptaufgabe ist die Wahrung eines ordnungsgemäßen Abflusses unter Berücksichtigung aller artenschutzrechtlichen Aspekte. Im Auftrag des Landesamtes für Umwelt ist sie als beratende Expertin für das Verhalten von Bibern im Bereich von Hochwasserschutzanlagen tätig. Durch die langjährige Tätigkeit im Bereich Konfliktbewältigung und auch Prävention in einer Niederungslandschaft wie dem Oderbruch ist ihr ein großer Erfahrungsschatz auf dem Gebiet zu Eigen.

Autorin des Beitrags:
Biber im öffentlichen Bereich

Thomas Rhiel

Diplom-Geograph, Aufsichtsperson (seit 2004) bei der Unfallkasse Hessen (UKH).

Autor des Beitrags:
Lärmschutz
Winterdienst

Carsten Rump

(Dipl.-Kfm.) geboren 1974, Studium des Wirtschaftsingenieurwesens und der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paderborn. Verbandsgeprüfter Regalinspekteur mit der Zusatzausbildung für Einschub- und Durchlaufregale. Langjährige Tätigkeit als Logistikleiter bei einer weltweit führenden Spedition mit dem Schwerpunkt transportnahe Lagerlogistik. Seit 2007 Leiter der Abteilung Regalinspektion bei der Fa. Meta Regalbau GmbH & Co. KG in Arnsberg. Mitglied des Spiegelausschusses TC 344 des DIN-Normenausschusses EBM und Obmann des Arbeitskreises Regalinspektion beim Verband für Lagertechnik und Betriebseinrichtungen (VLB) in Hagen.

Autor des Beitrags:
Regelungen zur Regalinspektion nach DIN EN 15635

Volker Schäfer

Seit 01.01.2001 als Fachmann auf dem Gebiet der Straßenbaubautechnik und des Qualitätswesens selbstständig mit einem Ingenieurbüro für Bau und Erhaltung von Verkehrsflächen; zuvor verschiedene Aufgaben im Bereich des Erd- und Asphaltstraßenbaus; seit 2003 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Asphaltbauweisen im Verkehrswegebau. Seit 2005 (Gründungs-)Dozent beim Weiterbildungsstudium Asphalttechnik, zudem umfangreiche Vortragstätigkeit im Rahmen von nationalen und internationalen Tagungen und Kongressen sowie Durchführung von Seminaren und Dozententätigkeit in der Fortbildung für gewerbliche Arbeitnehmer im Asphaltbau. Bereits seit 1991 umfassende Mitarbeit in den Fachgremien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sowie im Deutschen Asphaltverband.

Autor des Beitrags:
Schlaglöcher

Peter Schnalke

Dipl.-Masch.-Ing. (FH) Peter Schnalke wurde 1956 in Heepen bei Bielefeld geboren. Nach seiner Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker und seinem Maschinenbaustudium an der Fachhochschule in Köln war Schnalke sieben Jahre als Konstrukteur tätig. 1989 wechselte er zur gesetzlichen Unfallversicherung und betreute als Aufsichtsperson der Fahrzeug-Berufsgenossenschaft zunächst Betriebe wie z. B. Fuhrunternehmen, Abfallentsorgungsbetriebe oder Kranunternehmen. Seit 1993 ist Schnalke bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz beschäftigt und betreut im Bereich der allgemeinen Unfallversicherung u. a. Verwaltungen, Feuerwehren, Bauhöfe, Abfallentsorgungsbetriebe und Kläranlagen.

Autor des Beitrags:
Arbeitsbekleidung

Henrik Weiß

Dipl.-Ing für Forstwirtschaft; seit 1998 wissenschaftlicher Assistent am Institut für Forstbotanik und Forstzoologie an der TU Dresden (Leitung Prof. Dr. Roloff) u. a. Koordination des Forschungsprojekts „Entwicklung und Erprobung zerstörungsfreier Diagnosetechnik für die Baumpflege“; seit 2002 Gutachter für Verwendung, Verkehrssicherheit und Wertermittlung von Gehölzen im Dendro-Insitut Tharandt (Aninstitut der TU Dresden); seit 2004 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gehölze, Schutz- und Gestaltungsgrün, Gehölzwertermittlung und Baumsanierung und Bewertung der Verkehrssicherheit; 2005 Firmengründung Büro Baum & Landschaft.

Autor des Beitrags:
Natur- und Artenschutz

Gesamtinhaltsverzeichnis

Deckblatt

Impressum

Bedienung des E-Books

Vorwort

Autorenverzeichnis

Gesamtinhaltsverzeichnis

Praxistipps von A–Z

Abfahrtskontrolle

Aktuelles zur ZTV-Baumpflege – Ausgabe 2017

Arbeitsbekleidung

Arbeitsstellen an Straßen

Baumkontrollen

Baustellenabsicherung

BKrFQG/Handwerkerregel

Biber im öffentlichen Bereich

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Erste Hilfe

Fahrerlaubnisklassen

Führerscheinkontrolle

Gefahrgut

Graffitientfernung

Grünflächenpflege

Kontrollen – Übersicht

Ladungssicherung

Lärmschutz

Lenk- und Ruhezeiten

Mitarbeitergesundheit

Motorsägen

Müllablagerungen

Natur- und Artenschutz

Pflanzenschutz

Regelungen zur Regalinspektion nach DIN EN 15635

Schlaglöcher

Sinkkastenreinigung

Sondermüll

Sonderrechte von Kommunalfahrzeugen

Spielplatzmanagement

Straßenbaulast – eigenverantwortliche Erfüllung

Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht

Straßenreinigung

Streumittel

Tankstellen auf dem Betriebshof und mobile Tankstelle

Trinkwasserversorgung

Verbandkasten

Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde

Winterdienst

Rechtliche Grundlagen

Arbeitssicherheit

Rechtsgrundlagen

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Arbeitszeitgesetz

Verkehr

Fahrerlaubnisrecht

Berufskraftfahrerqualifikation

Räum- und Streupflichten und Winterdienst

Verkehrssicherungspflicht

Winterdienstfahrzeuge

Räum- und Streupflicht für den Kraftverkehr

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Weiterführende Informationen

linkPraxistipps von A–Z

linkAbfahrtskontrolle

Der Betrieb eines Fuhrparks bringt vielfältige Verpflichtungen für den Bauhofleiter mit sich. Eine wesentliche Entlastung im Alltag und Schutz vor (Rechts-)Folgen bringt die Übertragung der Verantwortung für das einzelne Fahrzeug an den jeweiligen Fahrer.

Konkret heißt das, dass Sie im eigenen Interesse dafür sorgen sollten, dass Ihre Fahrer „Profis“ in Sachen Abfahrtskontrolle sind.

Die Abfahrtskontrolle ist für jeden Lkw-Fahrer nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch eine gute Voraussetzung für eine stress- und pannenfreie Fahrt. Die Abfahrtskontrolle dient v. a. der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen. Deshalb gibt es gesetzliche Verpflichtungen für den Fahrer, aber auch für den Halter der Fahrzeuge bzw. für den Fuhrparkverantwortlichen. Im gewerblichen Bereich sind auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten:

Der Fahrer ist zur Durchführung der Kontrollen vor jeder Fahrt verpflichtet. Die Pflicht zur Abfahrtskontrolle ergibt sich aus § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der als Verantwortlichen für die Betriebs- und Verkehrssicherheit den Fahrer festlegt.

§ 36 der DGUV Vorschrift 70: Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen

(1) Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeugs auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

§ 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ergänzt diese Verantwortlichkeit um den Halter. Hier geht es in erster Linie um Fahrzeugmängel, die man bei „zumutbarer Prüfung“ bemerken kann. Delegiert der Halter die Aufgaben der Überwachung des verkehrssicheren Zustands an den Fahrer, sollte er das immer schriftlich machen und regelmäßig wiederholen.

Worüber sollte ein Bauhofleiter seine Fahrer informieren?

Eine gute Abfahrtskontrolle braucht durchaus ihre Zeit. Beim Gang um das Fahrzeug sollen Mängel oder Unregelmäßigkeiten gesucht werden, z. B. defekte Leuchten, kaputte Reifen, mangelnder Luftdruck, beschädigte Planen etc. Damit der Fahrer nichts vergisst, empfiehlt es sich, den Fahrern Checklisten zu geben oder mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung auf Softwareunterstützung auf dem Smartphone oder dem Fahrercomputer zu setzen. Es gibt Vorlagen für diese Checklisten. Bitte achten Sie aber immer darauf, dass die Checklisten an die Fahrzeuge Ihres Fuhrparks angepasst werden, v. a. auch, wenn Sie Sonderfahrzeuge im Einsatz haben.

Fachleute empfehlen für die Abfahrtskontrolle 15 Min. Die Kontrolle gehört zur Arbeitszeit – also hat der Fahrer die Fahrerkarte zu stecken und den digitalen Tacho entsprechend einzustellen. Sind hier nur fünf Minuten vor Fahrtbeginn dokumentiert, kann sich das bei Polizeikontrollen als problematisch erweisen. (Im kommunalen Bauhof ist ein digitaler Tacho i. d. R. nicht erforderlich, siehe auch Kapitel Dreieck „Lenk- und Ruhezeiten“)

Mit der richtige Tacho-Einstellung und den mitgeführten, ausgefüllten Checklisten (auf Papier oder digital) kann der Fahrer bei Unterwegs-Kontrollen durch die Polizei oder die BAG darlegen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Übrigens, die Pflicht für den Fahrer zur Überprüfung seines Lkw besteht nicht nur zu Arbeitsbeginn auf dem Bauhof. Macht der Fahrer unterwegs Pause und verlässt dazu seinen Lkw, muss er vor der Weiterfahrt seinen Lkw inspizieren (es könnte sich ja jemand in seiner Abwesenheit am Fahrzeug „zu schaffen gemacht haben“).

Der Bußgeld-Katalog zum § 23 StVO listet einzelne Tatbestände auf, die zu Bußgeldern von 10,00 Euro (z. B. bei Sichtbeeinträchtigung) bis zu 120,00 Euro (z. B. Fahrzeugmangel) zu einem Unfall führen können. Ab 80,00 Euro gibt es zusätzlich einen Punkt.

Kommt es zu einem Unfall, prüft auch die Berufsgenossenschaft, ob eine Abfahrtskontrolle gemacht worden ist.

Die im Fahrzeug mitgeführte Dokumentation der Abfahrtskontrollen hilft also bei Verkehrskontrollen, Bußgelder zu vermeiden. Darüber hinaus ist es ganz wichtig, dass Sie Ihren Fahrern klare Anweisungen geben, was bei einem festgestellten Mangel zu tun ist. Beurteilt der Fahrer einen Mangel als „verkehrsunsicher“, dann darf er auf keinen Fall seine Fahrt fortsetzen. Bei einer Einstufung als „erheblicher Mangel“ kann eine Weiterfahrt zur nächsten Werkstatt evtl. noch toleriert werden. Überlegen Sie sich also, was der Fahrer in solchen Fällen zu tun hat und schreiben Sie das in die Fahreranweisung für die Abfahrtskontrolle hinein.

Was sollte der Bauhofleiter wissen, wenn er die Halterverantwortung trägt?

Die Polizei darf jederzeit eine Verkehrskontrolle durchführen. Dafür ist kein besonderer Grund erforderlich. Ist ein Fahrzeug in einem sichtbar vernachlässigten Zustand, kann das das Risiko einer Verkehrskontrolle erhöhen. Zunächst stehen der Fahrer und das Fahrzeug im Fokus der Kontrolle. Sollte es aber Anzeichen geben, dass der Halter seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann das Konsequenzen für den Fuhrparkverantwortlichen haben (OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 9 Abs. 2: Handeln für einen anderen).

Im gewerblichen Bereich ist der Halter normalerweise das Unternehmen und damit die Geschäftsleitung. Der Halter muss u. a. regelmäßig kontrollieren, ob die Fahrer eine gültige und ausreichende Fahrerlaubnis haben und hat für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu sorgen. Die Übertragung der Halterverantwortung muss ausdrücklich (nicht stillschweigend) abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass der Beauftragte nachweislich zuverlässig und sachkundig ist. Die Verpflichtung sollte unbedingt schriftlich erfolgen.

Der „Fuhrparkchef“ mit Halterverantwortung sollte folgende Fragen immer im Blick haben: Welche Fahrzeuge habe ich in meiner Flotte und wie sind sie ausgestattet? Sind die Fahrer uneingeschränkt in der Lage und berechtigt zu fahren? In welchem technischen Zustand sind meine Fahrzeuge?

Gerade die letzte Frage ist täglich immer wieder zu prüfen und bei größeren und dezentralen Fuhrparks nicht persönlich leistbar. Hier hilft in der Praxis das Delegieren der Überprüfung auf den Fahrer, also die Verpflichtung des Lkw-Fahrers zur Abfahrtskontrolle.

Alle Delegationen an den Fahrer sollten Sie immer schriftlich vornehmen. Eine gute Idee ist es, die Aufgaben in den Anstellungs- oder Nutzungsvertrag des Mitarbeiters aufzunehmen. Darüber hinaus sollten Sie den Fahrer bei jedem Fahrzeugwechsel auf seine Verantwortung hinweisen, damit der Mitarbeiter seine Pflichten nicht vergisst. Wird ein Fahrer auf ein neues Fahrzeug eingewiesen oder bei Sonderfahrzeugen auf die zusätzlichen Gefahrenpotenziale hingewiesen, sollten Sie das auch immer zusätzlich schriftlich machen. Halten Sie dafür passend formulierte Formulare bereit.

Etablieren sie am besten ein System mit regelmäßigen Schulungen, Fahreranweisungen und Besprechungen.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie alle Schulungen und v. a. Fahreranweisungen schriftlich dokumentieren. Fahreranweisungen lassen Sie sich bitte vom Fahrer unterschreiben. Anderenfalls kann es sein, dass niemand Ihre Anweisung gehört haben will.

Richten Sie Ihre Prozesse konsequent auf Sicherheit aus. Sie sollten unbedingt vermeiden, dass Sie wissentlich, billigend oder fahrlässig eine Gefährdung von Mitarbeitern oder Dritten zulassen. Da zählt im Zweifelsfall keine Ausrede (Arbeitsüberlastung, war schon immer so …).

images/hinweis.png   Hinweis

Das Wichtigste auf einen Blick:

Fahrer per Arbeitsanweisung zur Abfahrtskontrolle verpflichten und die Anweisung unterschreiben lassen.

Den Fahrern die für die Abfahrtskontrolle notwendige Zeit zugestehen.

Die Fahrer mit Checklisten in Papierform oder digital ausstatten.

Regelmäßig schulen und belehren und die Durchführung dokumentieren.

linkAktuelles zur ZTV-Baumpflege – Ausgabe 2017

images/hinweis.png   Hinweis

Die aktuelle Fassung der ZTV-Baumpflege wurde 2017 mit Stand Oktober 2017 veröffentlicht.

Bestellmöglichkeit unter www.fll.de

Vorbemerkungen

Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)“ sind seit 1981 ein wichtiges Regelwerk, um die Anforderungen an Baustoffe und Leistungen zu definieren. Bei Vergabeverfahren nach VOB dienen sie als Vertragsgrundlage und als Hilfestellung bei der Abnahme der ausgeführten Leistungen.

Seit 2013 fand nun eine Überarbeitung der Fassung von 2006 statt. Neben Anregungen aus der Branche sind auch strukturelle Anpassungen nötig geworden.

Die wichtigsten Änderungen/Neuerungen

Hauptziel der Überarbeitung war es, die ZTV konkreter zu machen. Eindeutige Formulierungen schaffen nun Klarheit zwischen den Vertragsparteien. Formulierungen wie „sollte“, bei Bedarf“… sind jetzt durch klare Anweisungen ersetzt worden.

Neue Struktur

Die Struktur wurde deshalb entsprechend der VOB und ATV-Normen angepasst:

Abschnitt 0: Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Abschnitt 1: Geltungsbereich, Begriffe, normative Verweise

Abschnitt 2: Stoffe, Bauteile

Abschnitt 3: Ausführung

Abschnitt 4: Nebenleistungen, Besondere Leistungen

Abschnitt 5: Abrechnung

Um den Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes gerecht zu werden, sind die erlaubten „schonenden Form- und Pflegeschnitte“ als Maßnahmen in Abschnitt 3.2 der neuen ZTV-Baumpflege zusammengefasst. Die bisherigen Sondermaßnahmen heißen nun „stark eingreifende Maßnahmen“ und sind somit laut BNatSchG nicht immer zulässig.

Anzumerken bleibt, dass der Abschnitt 0 in Zukunft eine höhere Bedeutung hat als bisher. Er soll als Checkliste beim Aufstellen einer Leistungsbeschreibung gesehen werden und so in der Praxis eine echte Hilfe sein.

Aktuelle Themen

Detaillierter sind nun auch die Ausführungen zum Thema „Jungbaumpflege“. So wurde als Maßnahme z. B. auch der Abbau von Baumverankerungen und Stammschutzmaterialien neu aufgenommen. Ebenfalls neu sind Maßnahmen zu Formschnitt und Kopfbaumschnitt. Auch auf Extremwetterereignisse muss häufiger reagiert werden. Deshalb sind Sofortmaßnahmen an geschädigten Baumkronen nach unvorhergesehenen Ereignissen in die ZTV aufgenommen worden. Nicht mehr aktuell waren die Methoden der Kronensicherung. Mit der neuen Fassung sind nur noch die verletzungsfrei einbaubaren Systeme Vertragsbestandteil.

Entfallene Maßnahmen

Um ein aktuelles Regelwerk zu haben, muss auch die ein oder andere veraltete Vorgehensweise gestrichen werden. So ist die Kronenauslichtung als Maßnahme der Pflege oder Vorsorge nicht wirksam. Wer trotzdem auslichten möchte, kann die Maßnahme im Rahmen der Kronenpflege ausschreiben.

Ebenso wurde der Kronenregenerationsschnitt als Kombination von Kroneneinkürzung und Kronenpflege als extra Maßnahme herausgenommen.

Zusammengefasst wurden auch alle Arten der Kroneneinkürzung, somit können Kronensicherungsschnitt und Einkürzung von Kronenteilen als Einzelmaßnahme entfallen.

Ersatzlos entfallen ist auch das Kapitel „Rinden- und Holzschäden“. Relevante Maßnahmen finden sich jetzt in den neuen Abschnitten „Behandlung von Wunden“ oder „Schutz vor Rindenschäden“.

Neben Streichungen, Umstrukturierung, neuen Formulierungen und Ergänzungen hat der Regelwerksausschuss darauf geachtet, dass die Gesamtausgabe nicht zu umfangreich und unhandlich wird.

linkArbeitsbekleidung

Arbeits-, Berufs- oder Schutzkleidung

Für Mitarbeiter, die in Bauhöfen oder als Hausmeister tätig werden, ist zu prüfen, welche der folgenden grundlegenden Schutzausrüstungen erforderlich und somit zur Verfügung zu stellen sind, z. B.:

Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz

Hand-, Fuß- und Körperschutz

Hautschutz

Atemschutz

Sicherung gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre bei Arbeiten auf Dächern)

Ausrüstung zum Schutz mehrerer Körperteile (z. B. Schutzkleidung, kombiniert mit Atemschutz oder Schutzhelm, kombiniert mit Kapselgehörschützern)

Warnkleidung

Die Besonderheit bei der Auswahl besteht darin, dass zunächst zwischen Arbeitskleidung und Schutzkleidung unterschieden werden muss.

Arbeitskleidung {Arbeitskleidung}: Wird während der Arbeit anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz vor Verschmutzung der privaten Kleidung getragen. Hierbei handelt es sich um keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) i. S. d. Unfallverhütungsvorschriften. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, sie aus Arbeitsschutz-Gründen zur Verfügung zu stellen.

Schutzkleidung: {Schutzkleidung} Soll den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen schützen. Da es sich um PSA handelt, muss der Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen.

Auswahl und Organisation

Wie der Name schon sagt, ist die Persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ist die Benutzung der PSA durch verschiedene Personen unumgänglich, so hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen verhindern.

Um die Bereitschaft für das Tragen der PSA zu erhöhen, sollten die Mitarbeiter an der Auswahl beteiligt werden. Es darf nur PSA zur Verfügung gestellt werden, die

den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,

Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne eine eigene Gefahr mit sich zu bringen,

für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,

den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügt und

dem Träger passt.

Um leicht entscheiden zu können, ob die PSA für den Einsatzzweck geeignet ist, müssen die Hersteller ihre Produkte den Anforderungen des EG-Rechts entsprechend kennzeichnen.

Beim Kauf der Persönlichen Schutzausrüstung ist unbedingt auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Bei PSA, die mit diesem Kennzeichen versehen ist, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie den zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Spezielle Schutzausrüstung, wie z. B. für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, ist je nach Schutzfunktion mit weiteren Symbolen gekennzeichnet.

Symbol

Anwendung

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Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen nach DIN EN 381

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Schutzhandschuhe nach DIN EN 388

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Kälteschutzkleidung nach DIN EN 342

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Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471

Tab. 1: Symbole der Schutzkleidung

Informationen und Hilfestellungen für die Auswahl von PSA enthalten die Regel- und Informationsschreiben, z. B.:

Regel für die Benutzung von Schutzkleidung

(DGUV Regel 112-989),

Regel für die Benutzung von Fuß- und Knieschutz

(DGUV Regel 112-991),

Regel für die Benutzung von Gehörschutz

(DGUV Regel 112-194) oder

Regel für die Benutzung von Schutzhandschuhen

(DGUV Regel 112-995) etc.

In diesen Schriften werden die grundsätzlichen und besonderen Merkmale (z. B. Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage) der PSA näher erläutert. Sie finden diese auf www.dguv.de.

Die Schriften zur PSA sind gegliedert in die Abschnitte

Gefährdungsermittlungen, z. B. Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen;

Bewertung und Auswahl, z. B. Materialien, Kennzeichnung, ergonomische Anforderungen;

Benutzung, z. B. Tragedauer, bestimmungsgemäße Benutzung, Entsorgung;

Betriebsanweisungen, Unterweisungen;

ordnungsgemäßer Zustand, z. B. Prüfung, Reinigung, Aufbewahrung, Reparatur.

Welche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist, muss vom Arbeitgeber bzw. vom verantwortlichen Vorgesetzten im Einzelfall nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen für die korrekte Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.

Warnkleidung {Warnkleidung}

Warnkleidung ist nach den Vorgaben europäischer Regeln, die mittlerweile in nationales Recht umgesetzt wurden, zu beschaffen. Danach darf Warnkleidung in Europa in verschiedenen Farben, z. B. in Orangerot, Gelb und Rot – jeweils fluoreszierend – hergestellt werden.

images/hinweis.png   Hinweis

Fazit

Die Beschaffung, Bereitstellung und der Gebrauch von PSA wird auch in Zukunft eine wichtige organisatorische Maßnahme im Arbeitsschutz sein, da nicht alle Gefahren durch betriebstechnische Maßnahmen beherrschbar sind. Eine Vielzahl von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, die neben dem persönlichen Leid der Betroffenen auch mit hohen Kosten für die Betriebe, Unfallkasse und auch Krankenversicherungen verbunden sind, können durch die richtige Auswahl und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA verhindert werden.

Anwenden in der Praxis

Die Bereitschaft der Beschäftigten, PSA zu tragen, ist durchaus unterschiedlich. So wird z. B. der Einsatz von Gehörschutz oftmals als lästig und nicht sonderlich wichtig betrachtet. Dabei ist die Lärmschwerhörigkeit eines der häufigsten Probleme bei Bauhofmitarbeitern. In Unterweisungen sollte dringend darauf hingewiesen werden, dass Lärmschwerhörigkeit neben den gesundheitlichen auch soziale Konsequenzen hat. „Nicht sehen können trennt von den Dingen, nicht hören können von den Menschen“, brachte es die taubblinde US-Schriftstellerin Helen Keller auf den Punkt.

Eine große Rolle bei der Unfallverhütung spielen die Akzeptanz und die Bereitschaft für das Tragen der PSA. Dies ist abhängig von der Wahrnehmung und der Bewertung auftretender Gefahren durch die einzelnen Beschäftigten und Vorgesetzten. Wird z. B. das Tragen eines Helms auf dem gesamten Bauhofgelände gefordert – auch dort, wo keine offensichtliche Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht – können bei einzelnen Beschäftigten Akzeptanzprobleme auftreten.

images/hinweis.png   Hinweis

Rechtsgrundlage

Grundsätzlich soll PSA dort zur Anwendung kommen, wo technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen nicht oder nur ungenügend reduzieren können. In solchen Fällen ist die erforderliche PSA vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu tragen. Dies ist sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) festgelegt. Näheres wird in der „Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Benutzung Persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit“ (PSA-Benutzungsverordnung) geregelt. Diese Verordnung ist nicht zu verwechseln mit der PSA-Verordnung, die die Anforderungen für die Hersteller regelt.

linkArbeitsstellen an Straßen

Für Arbeitsstellen an Straßen gelten folgende Grundsätze:

Abgrenzung § 45 Abs. 6 und 7 StVO/§ 32 StVO

- § 45 Abs. 6 und 7 StVO (Verkehrsregelung bei Bauarbeiten) gilt nur für umfangreichere Arbeiten.

Schurig, AnwaltKommentar StVO, 15. Auflage 2015, § 45 Nr. 2.4: Die Regelung ergänzt die Eingriffsbefugnisse der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde nach § 45 Abs. 1 bis 3. Sie bezieht sich primär auf Straßenbauarbeiten, aber auch auf sonstige, sich auf den Verkehr auswirkende Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenraum. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Unternehmen und Bauunternehmen, wobei nur letztere zwingend einen anordnungspflichtigen Verkehrszeichenplan bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen müssen. Soweit Unternehmer mit ihren Tätigkeiten auf den Straßenverkehr ohne Eingriffe in die Straßensubstanz einwirken, benötigen sie dann keinen Verkehrszeichenplan, wenn eine Absicherung des Verkehrs nicht notwendig ist oder durch Nebenbestimmungen in der verkehrsrechtlichen Genehmigung getroffen werden kann, z. B . bei der Errichtung von Zelten oder Buden, Lieferungen mit Ladegeräten, Wohnungsumzügen mit Schrägaufzügen, arbeiten mit Notwendigkeit einer Parkplatzreservierung. Im Verhältnis zu §§ 32, 46 Abs. 1 Nr. 8 (Ausnahmen zur Lagerung von Gegenständen auf der Straße) erfasst § 45 Abs. 6 größere Bereiche, bei denen umfangreichere Maßnahmen zur Verkehrssicherung notwendig werden. Da bei der Errichtung von Arbeitsstellen regelmäßig der Gemeingebrauch überschritten oder vorübergehend aufgehoben wird, ist gleichzeitig eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach den Straßengesetzen der Länder erforderlich. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kenntlich zu machen.

- Unbedeutende Arbeiten scheiden aus; bloßes Ablegen von Gegenständen auf der Straße regelt § 32 StVO[1].

Vorliegen einer Sondernutzung?

Die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen zur Einlegung von Rohr- oder Kabelleitungen oder zur Überspannung mit Freileitungen liegt nicht mehr im Gemeingebrauch, ist also Sondergebrauch[2].

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Nach geltendem Recht bleibt bei einer Benutzung von Straßen für Leitungen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs von nur kurzer Dauer außer Betracht, die Benutzung ist deshalb nach privatem Recht zu regeln (§ 8 Abs. 10 FStrG)[4]. Dies gilt auch, wenn die Versorgungsunternehmen (VU) bei Verlegungs- und Unterhaltungsmaßnahmen die Beeinträchtigungen nicht unter Einsatz moderner Techniken auf das notwendige Maß beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1968 – IV C 100.56 – VkBl. 1068 – 488).