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Josef Kibele

Das 1x1 des Bauhofs

Praktisches Wissen für unterwegs

2. überarbeitete Auflage

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

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FORUM VERLAG

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Internet: www.forum-verlag.com

linkVorwort

Bei der täglichen Arbeit im Bauhof werden von allen Beteiligten schnelle Entscheidungen erwartet. Mit dem vorliegenden Buch „Das 1x1 des Bauhofs“ haben Sie jetzt die wichtigsten Informationen zu Bauhofarbeiten schnell zur Hand.

Ziel des Buchs ist es, sowohl den ausführenden Mitarbeitern als auch der Bauhofleitung vor Ort ein kompaktes Nachschlagewerk an die Hand zu geben, mit dem sich im Bedarfsfall Probleme unkompliziert lösen lassen bzw. erst gar nicht entstehen.

Da sich die Anforderungen, rechtlichen Vorgaben und auch technischen Möglichkeiten ständig verändern, wurde das bewährte Buch jetzt umfassend überarbeitet und erweitert. So haben Sie verlässliche Informationen zu vielen Ihrer täglichen Aufgaben jederzeit griffbereit.

Der Inhalt orientiert sich weiterhin an den grundlegenden Themen im Bauhof und wurde mit äußerster Sorgfalt und eingehender Recherche zusammengestellt. Gegenüber den Autoren und dem Verlag begründet dieses Erzeugnis keine Auskunfts- und Beratungspflicht und auch keine anderweitige Bindungswirkung. Die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls gebieten es, dass keine Gewähr für Verbindlichkeiten und Vollständigkeit der in diesem Werk enthaltenen Darstellungen und Aussagen gegeben werden kann.

Merching, im November 2014

Der Verlag

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Gesamtinhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Vorwort
  3. Bedienung des E-Books
  4. Gesamtinhaltsverzeichnis
  5. Autorenverzeichnis
  6. Praxistipps
    von A–Z
    1. Arbeitsbekleidung
    2. Baumkontrollen
    3. Baustellenabsicherung
    4. BKrFQG / Handwerkerregel
    5. Datenschutz im Arbeitsverhältnis
    6. Erste Hilfe
    7. Fahrerlaubnisklassen
    8. Führerscheinkontrolle
    9. Gefahrgut
    10. Graffitientfernung
    11. Grünflächenpflege
    12. Kontrollen – Übersicht
    13. Ladungssicherung
    14. Lärmschutz
    15. Lenk- und Ruhezeiten
      1. Gewerblicher Bereich
      2. Öffentlicher Bereich
    16. Mitarbeitergesundheit
    17. Motorsägen
    18. Müllablagerungen
    19. Natur- und Artenschutz
    20. Pflanzenschutz
    21. Regelungen zur Regalinspektion nach DIN EN 15635
    22. Schlaglöcher
    23. Sinkkastenreinigung
    24. Sondermüll
    25. Spielplatzkontrollen
    26. Straßenrecht und Straßen­verkehrsrecht
    27. Straßenreinigung
    28. Streumittel
    29. Verbandkasten
    30. Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde
    31. Winterdienst
  7. Rechtliche ­Grundlagen
    1. Arbeitssicherheit
      1. Rechtsgrundlagen
      2. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
      3. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    2. Verkehr
      1. Fahrerlaubnisrecht
      2. Das neue Punktsystem
      3. Berufskraftfahrerqualifikation
    3. Räum- und Streupflichten und Winterdienst
      1. Verkehrssicherungspflicht
      2. Winterdienstfahrzeuge
      3. Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung nach DIN EN 15432
      4. Räum- und Streupflicht für den Kraftverkehr
    4. Spielplatzsicherheit
      1. Spielplatzkontrollen: Vorschriften und Grundlagen
      2. Spielplatzgeräte nach DIN EN 1176
  8. Anhang
  9. Abkürzungsverzeichnis
  10. Stichwortverzeichnis
  11. Weiterführende Informationen

Autorenverzeichnis

Der Herausgeber

Josef Kibele

geb, 1961 in Ravensburg, von 1976 bis 1995 als ausgebildeter Landwirt tätig, seit 1995 Bauhofleiter der Gemeinde Waldburg im Landkreis Ravensburg (Baden-Württemberg), befähigte Person für Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen im Bauhof; nimmt regelmäßig an Fort – und Weiterbildungen teil und hat so auch die „Sachkunde Pflanzenschutz“ sowie die Ausbildung zur „Fachkraft für den sicheren Kinderspielplatz-Sachkundennachweis gemäß DIN EN 1176“ absolviert.

Die Autoren

Dr. Bernd Augustin

(Diplom Agraringenieur, Pflanzenschutzreferendariat, Promotion im Bereich der Phytomedizin), stammt aus Rheinland-Pfalz und ist seit 1985 im Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes tätig. Sein Aufgabengebiet umfasst die allgemeine Diagnostik von Schaderregern an Kulturpflanzen, die Herbologie und die Nematologie. Arbeitsschwerpunkt ist die Herbologie in ihrer ganzen Bandbreite, angefangen von der Pflanzenbestimmung bis zu abgestimmten Bekämpfungsverfahren. Dazu gehören auch die Eindämmung der regionalen Ausbreitung invasiver Pflanzenarten mit denen Gesundheitsgefahren verbunden sind, der Nachweis von Herbizidresistenzen und die Entwicklung von Konzepten zur chemiefreien Unkrautbekämpfung im kommunalen Bereich.

Autor des Beitrags:
Pflanzenschutz

Jan C. Behmann

Vorsitzender der Geschäftsführung der Firma medicteach – The Emergency Manager / Behmann GmbH; Medicteach bietet deutschlandweit Erste Hilfe, Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin und Brandschutz an, www.medicteach.de

Autor der Beiträge:
Erste Hilfe
Verbandkasten

Amelie Bernardie

Fachanwältin für Arbeitsrecht. Ihre Schwerpunkte liegen bei individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Kündigungsschutz, Gehaltsansprüche etc.) sowie im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts.

Sie verfügt über langjährige Referentenerfahrung, ist Lehrbeauftragte der Hochschule für Ökonomie und Management (FOM, u. a. zu Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Betriebsverfassungs- und Tarifrecht). Sie ist Autorin und Herausgeberin von Fachbüchern und Beiträgen zu arbeitsrechtlichen Fachthemen.

Autorin des Beitrags:
Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Harald Diemer

Dipl.-Ing. H. Diemer verfügt über 40 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit & Arbeitsmedizin, der Unfallverhütung und der Prävention. Einen Großteil seiner Berufserfahrung erwarb er bei verschiedenen Berufsgenossenschaften bzw. Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand. Er war lange Jahre für Bauhöfe, Abwasserbehandlungsanlagen etc. zuständig. Darüber hinaus gehörte er der Fachgruppe Abwasser an, hier war sein Spezialgebiet „Sicherheitsmaßnahmen beim Einsteigen in das Abwassernetz“.

Autor des Beitrags:
Motorsägen

Sigurd Ehringer

Sigurd Ehringer ist selbstständiger Ausbilder für Ladungssicherung und seine Kunden sind in der verladenden Industrie angesiedelt. Dort bildet er sowohl das Verladepersonal als auch die Verantwortlichen praxisnah und unternehmensbezogen aus. www.SE-LogCon.de

Autor des Beitrags:
Ladungssicherung

Jürgen Freigang

Der Diplom-Verwaltungswirt arbeitet im Regierungspräsidium Gießen in den Schwerpunktsachgebieten Gefahrgutrecht, Ladungssicherung und Güterkraftverkehrsrecht. Seit Jahren führt er hessenweite Schulungen nach § 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung für Leiter kommunaler Betriebe (beauftragte Personen) und Fahrzeugführer (sonstige verantwortliche Personen) durch, u. a. für den Hessischen Verwaltungsschulverband und die Unfallkasse Hessen. Weiter hält er Schulungen zum Thema Gefahrgut und Ladungssicherung für die Unfallkasse Hessen und Informationsveranstaltungen in Kooperation mit dem Gefahrgutservice der IHK Wetzlar.

Autor der Beiträge:
Berufskraftfahrerqualifikation
BKrFQG/Handwerkerregel
Gefahrgut
Müllablagerungen

Martin Hain

(Verw.-Fachwirt, Verw.-Betriebswirt, geprüfter Dozent) Martin Hain stammt aus Niederbayern und ist seit 1998 in der öffentlichen Verwaltung tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Leitung des Bauhofes insbesondere im Bereich des Winterdienstes. Nebenberuflich (nachts) war er mehrere Jahre als Kraftfahrer im Rundholztransport beschäftigt. Seit 2012 ist er der Geschäftsleiter der Gemeinde Feldkirchen, Landkreis Straubing-Bogen. Als nebenberuflicher Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule unterrichtet er überwiegend die Wirtschaftsführung der öffentlichen Hand.

Autor des Beitrags:
Lenk- und Ruhezeiten

Rainer Hilsberg

Regierungsdirektor Rainer Hilsberg ist Jurist in der öffentlichen Verwaltung in Bayern. Er ist mit Seminaren zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume als nebenamtlicher Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule und an der Bayerischen Forstschule tätig. Daneben hält er immer wieder Vorträge auf Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Baum“ und veröffentlicht Rechtsbeiträge in Fachzeitschriften.

Autor des Beitrags:
Baumkontrollen

Helmuth Hüttl

  • Stadtbauhofleiter i. R.
  • Leiter der Seminare „Kommunaler Winterdienst“ in Kempten
  • Herausgeber der Handbücher „Kommunaler Winterdienst“

Autor des Beitrags:
Winterdienst

Dr. Christian Kassner

Geschäftsführer der LEOMA GmbH und 1. Vorsitzender der Sachverständigenorganisation 1. Arge TPO e. V., Publikationen bei Wiley & Sons und Forum Verlag zum Themenbereich Umweltschutz/Arbeitssicherheit

Autor des Beitrags:
Straßenreinigung

Rolf König

Rolf König ist von Beruf gelernter Industriekaufmann und gelernter Gebäudereiniger. Seit 35 Jahren ist er in der Gebäudereinigungsbranche tätig. Als Inhaber der Gebäudereinigungsfirma Mess GmbH & Co KG ist Rolf König seit 1991 selbstständig. Seit 01. Juli 2012 hat er durch eine Fusionierung mit der Firma seines Sohnes die Firma HaGeh+mess Reinigungsgesellschaft GmbH & Co KG in Hameln. Außerdem verfasst er seit ca. 23 Jahren praxis­bezogene Fachartikel mit dem Thema Reinigung und Dienstleistung. Themenbereiche wie Unterhaltsreinigung, Glasreinigung, Teppichreinigung, Gehwegreinigung, Außenanlagenpflege und -reinigung, Grundreinigung und Sonderreinigung sind nur einige von vielen Themen, die von ihm behandelt werden.

Autor der Beiträge:
Graffitientfernung
Grünflächenpflege
Streumittel

Sabine Kurz

Journalistin, PR-Redakteurin und Buchautorin, langjährig als Chefredakteurin eines Special-Interest-Verlags erfolgreich, konzipiert, berät und schreibt heute im eigenen Redaktionsbüro. Sie arbeitet für Agenturen, Magazine und Verlage.

Autorin der Beiträge:
Baustellenabsicherung
Mitarbeitergesundheit
Sondermüll
Arbeitssicherheit

Mario Ladu

Geschäftsführender Gesellschafter der Firma Spielplatzmobil GmbH, hat kurz nach seiner handwerklichen Ausbildung den Schritt in die Selbstständigkeit getan. Sein Arbeitsschwerpunkt liegt seit Längerem im Bereich der sicherheitstechnischen Überprüfung von Spielplätzen/Geräten. Mehr als 10.000 Spielplätze hat er bisher geprüft. Die Firma Spielplatzmobil hat mehr als 80.000 Spielplatzkontrollen durchgeführt. Seit 2006 ist Mario Ladu öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Spielplatzgeräte durch die IHK Rheinhessen. Seine Mitarbeit im Normungsausschuss des DIN, als Dozent in der TÜV-Akademie sowie die Mitgliedschaft in den verschiedensten Organisationen rund um den Spielplatz runden die fachliche Nähe ab.

Autor der Beiträge:
Spielplatzkontrollen
Spielplatzsicherheit

Lars Maier

Dipl.-Ing. Lars Maier verfügt über 20 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet des Freiflächen- und Infrastrukturmanagements. Einen Großteil seiner Berufserfahrung erwarb er bei verschiedenen privaten wie öffentlichen Dienstleistungsunternehmen, u. a. Bei der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH in Frankfurt am Main sowie der Stadtreinigung Hamburg. Er war lange Jahre in den Bereichen Grünpflege, Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst und der Nassreinigung/Graffitibeseitigung tätig. Er verfügt zudem über Spezialwissen im Qualitätsmanagement (DIN EN ISO 9001), betrieblichen Kennzahlensystemen sowie der Leistungsdatenerfassung mittels Telematiklösungen.

Autor des Beitrags:
Sinkkastenreinigung

Thomas Mailer

Rechtsanwalt in Kempten (Allgäu). Er befasst sich seit vielen Jahren mit dem kommunalen Haftungsrecht, sei es vor Gericht, in Vorträgen oder in Veröffentlichungen.

Autor des Beitrags:
Räum- und Streupflichten und Winterdienst

Inga Dora Meyer

Die Journalistin, geboren 1984, schloss ihr Studium der Kulturwissenschaften und Komparatistik an der Universität Paderborn mit dem Master of Arts ab. Danach folgte eine mehrjährige Tätigkeit als Redakteurin im Special-Interest-Bereich. Seit zwei Jahren ist sie zudem als selbstständige Autorin aktiv und veröffentlichte diverse Fachartikel in Print- und Onlinemedien.

Autorin des Beitrags:
Kontrollen – Übersicht

Dr. Achim Peters

Achim Peters wurde 1970 in Willich am Niederrhein geboren. Er studierte von 1991 bis 1996 Rechtswissenschaften an der Universität Passau. Auf das Erste Juristische Staatsexamen folgte von 1997 bis 1999 das Rechtsreferendariat im OLG-Bezirk München, das er mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abschloss. Nach verschiedenen Zwischenstationen war er von 2006 bis 2008 als unabhängiger Versicherungsberater Mitarbeiter der Kanzlei Durstin & Kollegen – Versicherungsberater – in Mering (Schwaben). 2007 folgte die Promotion zum Dr. jur. durch die Juristische Fakultät der Universität Passau mit einer Arbeit zum Recht der privaten Krankenversicherung (PKV). Seit 2008 arbeitet Achim Peters im Produktmanagement der Continentale Lebensversicherung AG in München. Zahlreiche Veröffentlichungen und Beiträge in Handbüchern zum privaten Versicherungs- und Haftungsrecht.

Autor des Beitrags:
Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde

René Preugschat

Dipl.-Ing. (FH) René Preugschat wurde 1977 in Wuppertal geboren. Nach seiner Berufsausbildung zum Bauzeichner studierte er Bauingenieurwesen an der Fachhochschule in Koblenz. Nach seinem Studium war Preugschat zunächst für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes tätig. Dort arbeitete er anfangs im Bereich der Bauüberwachung, bevor er 2005 die Leitung eines Bauhofs übernahm. Seit 2009 ist Preugschat Aufsichtsperson bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz und betreut dort u. a. Betriebe wie Bauhöfe, Kläranlagen, Verwaltungen, Feuerwehren und Abfallentsorgungsbetriebe.

Autor des Beitrags:
Arbeitsbekleidung

Adolf Rebler

Dipl-Verw.-Wirt (FH) Adolf Rebler wurde am 18.02.1962 in Maxhütte-Haidhof geboren. Nach dem Abitur und dem Studium an der Beamtenfachhochschule in Hof (nun: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern) wurde er 1985 bei der Regierung der Oberpfalz in Regensburg angestellt. Seit 2001 ist er dort Arbeitsbereichsleiter für Straßenverkehrsrecht, Zulassungsrecht und Güterkraftverkehrsrecht. Er ist Autor zahlreicher verkehrs- und verwaltungsrechtlicher Beiträge und Mitautor von Büchern über Straßenverkehrsrecht, die Zulassung von Großraum- und Schwertransporten und straßenverkehrsrechtlichen Immissionsschutz.

Autor der Beiträge:
Fahrerlaubnisrecht
Fahrerlaubnisklassen
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht

Thomas Rhiel

Diplom-Geograph, Aufsichtsperson (seit 2004) bei der Unfallkasse Hessen (UKH). Bei der UKH betreut er u. a. das Verkehrsministerium, die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung (Hessen mobil), alle Entsorgungsbetriebe Mittelhessens, zwei Landkreise regional sowie den Landesfeuerwehrverband. Neben allgemeiner Beratungs- und Überwachungsarbeit in Fragen der Arbeitssicherheit führt er auch Fachseminare für Bauhofleiter und Bauhofmitarbeiter durch. Außerdem arbeitet er seit 2012 in dem DGUV-Sachgebiet „Abfallwirtschaft“ mit.

Autor des Beitrags:
Lärmschutz
Winterdienst

Dipl.-Kfm. Carsten Rump

geboren 1974, Studium des Wirtschaftsingenieurwesens und der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paderborn. Verbandsgeprüfter Regalinspekteur mit der Zusatzausbildung für Einschub- und Durchlaufregale. Langjährige Tätigkeit als Logistikleiter bei einer weltweit führenden Spedition mit dem Schwerpunkt transportnahe Lagerlogistik. Seit 2007 Leiter der Abteilung Regalinspektion bei der Fa. Meta Regalbau GmbH & Co. KG in Arnsberg. Mitglied des Spiegelausschusses TC 344 des DIN-Normenausschusses EBM und Obmann des Arbeitskreises Regalinspektion beim Verband für Lagertechnik und Betriebseinrichtungen (VLB) in Hagen.

Autor des Beitrags:
Regelungen zur Regalinspektion nach DIN EN 15635

Volker Schäfer

seit 01.01.2001 als Fachmann auf dem Gebiet der Straßenbaubautechnik und des Qualitätswesens selbständig mit einem Ingenieurbüro für Bau und Erhaltung von Verkehrsflächen; zuvor verschiedene Aufgaben im Bereich des Erd- und Asphaltstraßenbaues; seit 2003 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Asphaltbauweisen im Verkehrswegebau. Seit 2005 (Gründungs-)Dozent beim Weiterbildungsstudium Asphalttechnik, zudem umfangreiche Vortragstätigkeit im Rahmen von nationalen und internationalen Tagungen und Kongressen sowie Durchführung von Seminaren und Dozententätigkeit in der Fortbildung für gewerbliche Arbeitnehmer im Asphaltbau.

Bereits seit 1991 umfassende Mitarbeit in den Fachgremien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sowie im Deutschen Asphaltverband

Autor des Beitrags:
Schlaglöcher

Bärbel Schambach

Bärbel Schambach arbeitete von 1986 bis 1989 als wissenschaftliche Assistentin an der TU Karl-Marx-Stadt (jetzt TU Chemnitz), Lehrstuhl Standardisierung. Während dieser Zeit promovierte sie zum Dr.-Ing. an der Fakultät Maschineningenieurwesen. Sie ist derzeit tätig als Gruppenleiterin und Geschäftsführerin der Normenausschüsse Schweißtechnik (NAS), Mechanische Verbindungselemente (FMV), Sport- und Freizeitgerät (NASport), Kommunale Technik (NKT), Beschichtungsstoffe und Beschichtungen (NAB) und Pigmente und Füllstoffe (NPF) im DIN e. V. in Berlin.

Autorin des Beitrags:
Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung nach DIN EN 1532

Peter Schnalke

Dipl.-Masch.-Ing. (FH) Peter Schnalke wurde 1956 in Heepen bei Bielefeld geboren. Nach seiner Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker und seinem Maschinenbaustudium an der Fachhochschule in Köln war Schnalke sieben Jahre als Konstrukteur tätig. 1989 wechselte er zur gesetzlichen Unfallversicherung und betreute als Aufsichtsperson der Fahrzeug-Berufsgenossenschaft zunächst Betriebe wie z. B. Fuhrunternehmen, Abfallentsorgungsbetriebe oder Kranunternehmen. Seit 1993 ist Schnalke bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz beschäftigt und betreut im Bereich der allgemeinen Unfallversicherung u. a. Verwaltungen, Feuerwehren, Bau­höfe, Abfallentsorgungsbetriebe und Kläranlagen.

Autor des Beitrags:
Arbeitsbekleidung

Henrik Weiß

Dipl.-Ing für Forstwirtschaft; seit 1998 wissenschaftlicher Assistent am Institut für Forstbotanik und Forstzoologie an der TU Dresden (Leitung Prof. Dr. Roloff) u. a. Koordination des Forschungsprojektes „Entwicklung und Erprobung zerstörungsfreier Diagnosetechnik für die Baumpflege“; seit 2002 Gutachter für Verwendung, Verkehrssicherheit und Wertermittlung von Gehölzen im Dendro-Insitut Tharandt (Aninstitut der TU Dresden); seit 2004 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gehölze, Schutz- und Gestaltungsgrün, Gehölzwertermittlung und Baumsanierung und Bewertung der Verkehrssicherheit; 2005 Firmengründung Büro Baum & Landschaft

Autor des Beitrags:
Natur- und Artenschutz

linkPraxistipps
von A–Z

linkArbeitsbekleidung

Arbeits-, Berufs- oder Schutzkleidung:

Für Mitarbeiter, die in Bauhöfen oder als Hausmeister tätig werden, ist zu prüfen, welche der folgenden grundlegenden Schutzausrüstungen erforderlich und somit zur Verfügung zu stellen sind, z. B.:

  • Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz
  • Hand-, Fuß- und Körperschutz
  • Hautschutz
  • Atemschutz
  • Sicherung gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre bei Arbeiten auf Dächern)
  • Ausrüstung zum Schutz mehrerer Körperteile (z. B. Schutzkleidung kombiniert mit Atemschutz oder Schutzhelm kombiniert mit Kapselgehörschützern)
  • Warnkleidung

Die Besonderheit bei der Auswahl besteht darin, dass zunächst zwischen Arbeitskleidung und Schutzkleidung unterschieden werden muss.

Arbeitskleidung {Arbeitskleidung}: Wird während der Arbeit anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz vor Verschmutzung der privaten Kleidung getragen. Hierbei handelt es sich um keine persönliche Schutzausrüstung (PSA) i. S. d. Unfallverhütungsvorschriften. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, sie aus Arbeitsschutz-Gründen zur Verfügung zu stellen.

Schutzkleidung: {Schutzkleidung} Soll den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen schützen. Da es sich um PSA handelt, muss der Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen.

Auswahl und Organisation

Wie der Name schon sagt, ist die persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ist die Benutzung der PSA durch verschiedene Personen unumgänglich, so hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen verhindern.

Um die Bereitschaft für das Tragen der PSA zu erhöhen, sollten die Mitarbeiter an der Auswahl beteiligt werden. Es darf nur PSA zur Verfügung gestellt werden, die

  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
  • Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne eine eigene Gefahr mit sich zu bringen,
  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,
  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügt und
  • dem Träger passt.

Um leicht entscheiden zu können, ob die PSA für den Einsatzzweck geeignet ist, müssen die Hersteller ihre Produkte den Anforderungen des EG-Rechts entsprechend kennzeichnen.

Beim Kauf der persönlichen Schutzausrüstung ist unbedingt auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Bei PSA, die aufgrund der PSA-Sicherheitsverordnung mit diesem Kennzeichen versehen ist, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie den zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Spezielle Schutzausrüstung, wie z. B. für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, ist je nach Schutzfunktion mit weiteren Symbolen gekennzeichnet.

Symbol

Anwendung

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Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen nach DIN EN 381

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Schutzhandschuhe nach DIN EN 388

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Kälteschutzkleidung nach DIN EN 342

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Warnkleidung nach DIN EN 471

Informationen und Hilfestellungen für die Auswahl von PSA enthalten z. B. die Merkblätter

  • Regel für die Benutzung von Schutzkleidung
    (DGUV Regel 112-989, bisher GUV-R 189),
  • Regel für die Benutzung von Fuß- und Knieschutz
    (DGUV Regel 112-991, bisher GUV-R 191),
  • Regel für die Benutzung von Gehörschutz
    (DGUV Regel 112-194, bisher GUV-R 194) oder
  • Regel für die Benutzung von Schutzhandschuhen
    (DGUV Regel 112-995, bisher GUV-R 195) etc.

In diesen Merkblättern werden die grundsätzlichen und besonderen Merkmale (z. B. Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage) der PSA näher erläutert. Sie können auf der Internetseite www.regelwerk.unfallkassen.de kostenlos heruntergeladen werden.

Die Merkblätter zur PSA sind gegliedert in die Abschnitte

  • Gefährdungsermittlungen, z. B. Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen;
  • Bewertung und Auswahl, z. B. Materialien, Kennzeichnung, ergonomische Anforderungen;
  • Benutzung, z. B. Tragedauer, bestimmungsgemäße Benutzung, Entsorgung;
  • Betriebsanweisungen, Unterweisungen;
  • ordnungsgemäßer Zustand, z. B. Prüfung, Reinigung, Aufbewahrung, Reparatur.

Welche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist, muss vom Arbeitgeber bzw. vom verantwortlichen Vorgesetzten im Einzelfall nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen für die korrekte Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.

Warnkleidung {Warnkleidung}

Warnkleidung ist nach den Vorgaben europäischer Regeln, die mittlerweile in nationales Recht umgesetzt wurden, zu beschaffen. Danach darf Warnkleidung in Europa in verschiedenen Farben, z. B. in Orangerot, Gelb und Rot – jeweils fluoreszierend – hergestellt werden.

Fazit

Die Beschaffung, Bereitstellung und der Gebrauch von PSA wird auch in Zukunft eine wichtige organisatorische Maßnahme im Arbeitsschutz sein, da nicht alle Gefahren durch betriebstechnische Maßnahmen beherrschbar sind. Eine Vielzahl von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, die neben dem persönlichen Leid der Betroffenen auch mit hohen Kosten für die Betriebe, Unfallkasse und auch Krankenversicherungen verbunden sind, können durch die richtige Auswahl und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA verhindert werden.

Anwenden in der Praxis

Die Bereitschaft der Beschäftigten, PSA zu tragen, ist durchaus unterschiedlich. So wird z. B. der Einsatz von Gehörschutz oftmals als lästig und nicht sonderlich wichtig betrachtet. Dabei ist die Lärmschwerhörigkeit eines der häufigsten Probleme bei Bauhofmitarbeitern. In Unterweisungen sollte dringend darauf hingewiesen werden, dass Lärmschwerhörigkeit neben den gesundheitlichen auch soziale Konsequenzen hat. „Nicht sehen können trennt von den Dingen, nicht hören können von den Menschen“, brachte es die taubblinde US-Schriftstellerin Helen Keller auf den Punkt.

Eine große Rolle bei der Unfallverhütung spielen die Akzeptanz und die Bereitschaft für das Tragen der PSA. Dies ist abhängig von der Wahrnehmung und der Bewertung auftretender Gefahren durch die einzelnen Beschäftigten und Vorgesetzten. Wird z. B. das Tragen eines Helms auf dem gesamten Bauhofgelände gefordert – auch dort, wo keine offensichtliche Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht –, können bei einzelnen Beschäftigten Akzeptanzprobleme auftreten.

Rechtsgrundlage

Grundsätzlich soll persönliche Schutzausrüstung dort zur Anwendung kommen, wo technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen nicht oder nur ungenügend reduzieren können. In solchen Fällen ist die erforderliche PSA vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu tragen. Dies ist sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) festgelegt. Näheres wird in der „Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit“ (PSA-Benutzungsverordnung) geregelt.

linkBaumkontrollen

{Baumkontrollen}

Organisation der gemeindlichen Baumpflege {Baumpflege, gemeindliche}

Eine Gemeinde ist prinzipiell für alle Bäume verkehrssicherungspflichtig, die auf Grundstücken in gemeindlichem Eigentum stehen. Welchem konkreten Zweck diese Grundstücke dienen (Straße, Sport- und Grünanlage, Friedhof, Kindergarten), ist dabei ohne Belang. Wer innerhalb der Gemeinde zuständig ist, legt die Gemeinde üblicherweise mit Geschäfts- und Arbeitsverteilungsplänen eigenverantwortlich fest. Danach kann sie bestimmen, dass bspw. das Grünflächenamt mit seiner Gärtnergruppe für sämtliche Bäume auf gemeindlichen Grundstücken zuständig ist. Andere Festlegungen wiederum sehen vor, dass der Bauhof namentlich für die Straßenbäume verantwortlich ist. Zur Haftungsvermeidung sind in jedem Fall eine klare und eindeutige Festlegung der Zuständigkeiten sowie eine effektive Organisationsstruktur erforderlich. Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Hierfür müssen die finanziellen Mittel sowie eine ausreichende Personal- und Sachausstattung vorhanden sein. Allgemeine Finanzknappheit ist kein Entschuldigungsgrund für eine unterbliebene Verkehrssicherung.

Allgemeines zur Durchführung der Kontrollen

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind Baumkontrollen grundsätzlich nur an Stellen durchzuführen, an denen auch ein Verkehr stattfindet. Dies betrifft vor allem Bäume an Straßen, in öffentlichen Grünanlagen, auf Spiel- und Sportplätzen sowie Friedhöfen, an Kindergärten und Schulen und in Wohnanlagen. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen richten sich generell nach den im Einzelfall vorhersehbaren Risiken und danach, welche Vorkehrungen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten geboten sind. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere (vgl. Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 6. Auflage 2003, 12):

  • Zustand des Baumes (Alter, Baumart, Vorschädigungen, Vitalität)
  • Standort des Baumes (z. B. an einer öffentlichen Straße, in einer öffentlichen Parkanlage, neben baulichen Anlagen, an privaten Waldwegen oder im Waldbestand)
  • Art des Verkehrs (Verkehrsbedeutung und Verkehrshäufigkeit bei öffentlichen Straßen, fließender oder ruhender Verkehr, Kfz- oder Fahrradverkehr)
  • berechtigte Sicherheitserwartungen des jeweiligen Benutzers (mit welchen Gefahren muss der Benutzer rechnen und welche kann er erkennen; stark frequentierte Straße oder öffentlicher Feldweg, innerörtliche Parkanlage oder naturbelassener Steig im Wald)
  • Art der drohenden Schadensfolgen (Sachschäden oder auch Körperschäden, Schadenshöhe)
  • Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (Berücksichtigung von Kosten und ökologischen Interessen an der Erhaltung von Baumbeständen; je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung und je schwerer der drohende Schaden ist, desto höher ist das Maß des wirtschaftlich Zumutbaren)
  • Status des Verkehrssicherungspflichtigen (die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind bei einer Behörde höher als bei einer Privatperson)

Im Ergebnis ist eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte vorzunehmen.

Die Regelkontrolle {Regelkontrolle}

Häufigkeit der Kontrollen

Nach der bislang überwiegenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Bäumen an gewidmeten öffentlichen Straßen eine zweimalige Regelkontrolle im Jahr erforderlich. Diese soll einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand erfolgen. So können am besten alle möglichen Schäden erkannt werden. Welke Blätter sind nur während der Vegetationsperiode erkennbar, dagegen sind Faullöcher an Ästen oder am Stamm besser im unbelaubten Zustand festzustellen.

Die generelle Forderung der Rechtsprechung nach einer zweimaligen Kontrolle im Jahr wird von Baumfachleuten überwiegend abgelehnt. Dem folgend stellt der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem privaten Grenzbaum fest, dass sich die gebotene Häufigkeit der Baumkontrollen nicht verallgemeinern lasse, sondern vom Alter und dem Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhänge.

Die „Richtlinien zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen – Baumkontrollrichtlinien“ (Ausgabe 2010; herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL)) enthalten im Abschnitt 5.3.2.2 ebenfalls differenzierte Regel-Kontrollintervalle, abhängig vom Alter des Baumes, seines Zustands und seines Standorts. Danach werden selbst ältere, stärker geschädigte Bäume an stärker frequentierten Straßen nur einmal im Jahr kontrolliert.

Die Standardkontrolle bei gesunden oder nur leicht geschädigten Bäumen mittleren Alters, die an stärker frequentierten Straßen oder in belebten Grünanlagen stehen, findet alle zwei Jahre statt (jeweils abwechselnd im belaubten und im unbelaubten Zustand).

Neue Urteile halten die starre zweimalige Kontrolle im Jahr mittlerweile für überholt und gehen davon aus, dass die FLL-Baumkontrollrichtlinien die Regeln der Technik auf dem derzeitigen Stand wiedergeben. Allerdings hat sich diese Ansicht sind noch nicht bei allen Gerichten durchgesetzt.

Wer den FLL-Baumkontrollrichtlinien folgen möchte, muss als Erstes seinen Baumbestand ermitteln und eine Grunderfassung zur Festlegung der Kontrollintervalle durchführen. Hierfür bietet sich i. d. R. die Einrichtung eines Baumkatasters an.

Davon unabhängig sind zusätzliche Kontrollen immer vorzunehmen, wenn besondere Ereignisse wie Sturm oder starke Gewitter Beeinträchtigungen der Standsicherheit usw. befürchten lassen.

Bei privaten, d. h. nur tatsächlich öffentlichen Wegen in freier Landschaft und im Wald ist zu berücksichtigen: Nach § 69 BNatSchG und § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist das Betreten der freien Natur und des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Ausübung dieses Rechts erfolgt allerdings auf eigene Gefahr (§§ 60 Satz 1 BNatSchG, 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG i. V. m. den Landeswaldgesetzen). Dies gilt namentlich für naturtypische bzw. waldtypische Gefahren (§§ 60 Satz 3 BNatSchG, 14 Abs. 1 Satz 4 BWaldG). Danach gibt es insbesondere keine Verpflichtung, die Besucher vor baumtypischen Gefahren zu schützen, z. B. vor Totholz. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Verkehrssicherung von Bäumen an gewidmeten öffentlichen Straßen sind auf private Wege in der freien Landschaft oder im Wald nicht übertragbar. Regelmäßige Baumkontrollen sind hier den Grundstückseigentümers nicht zumutbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann, wenn diese Wege stark frequentiert werden. Hat der Eigentümer allerdings Kenntnis von einer massiven akuten Gefahrenlage, ist ihm die Beseitigung dieser Gefahr anzuraten. Eine Verkehrssicherungspflicht auch für naturtypische bzw. waldtypische Gefahren besteht in der Umgebung von Erholungseinrichtungen wie beispielsweise Ruhebänken, Grillplätzen, Trimm-Dich-Pfaden.

Der Umfang der Regelkontrolle

Die Regelkontrolle findet in der Form einer Sichtkontrolle statt. Hierbei handelt es sich um eine äußere Besichtigung, die der Gesundheits- und Zustandsprüfung des Baumes zur Feststellung seiner Stand- und Bruchsicherheit dient. Sie stellt die erste Stufe der Baumkontrolle dar. Die Kontrolle erfolgt grundsätzlich vom Boden aus. Bei sehr hohen Bäumen bietet sich die Zuhilfenahme eines Fernglases an. Eine Kontrolle aus einem fahrenden Fahrzeug genügt nicht. Der Baum ist nach Möglichkeit von allen Seiten fußläufig zu prüfen. Dabei sollte er zunächst aus größerer Entfernung betrachtet werden, dann aus der Nähe.

Auch wenn es in erster Linie eine bloße Inaugenscheinnahme des Baumes ist, hat sich das Mitführen einfacher Werkzeuge, wie zum Beispiel eines Schonhammers, Splintmessers oder eines Sondierstabs, bewährt. So kann bereits im Rahmen der Sichtkontrolle der eine oder andere nicht sicher einzuordnende Defekt vollständig geklärt werden.

Die Durchführung der Kontrolle

Wichtig ist, ob verdächtige Umstände erkennbar sind, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung durch den Baum hindeuten. Die optische Kontrolle erfasst die Teilbereiche Krone, Stamm, Wurzeln und das Baumumfeld.

Klassische Schadensindizien sind im Sommer v. a. welkes Laub und absterbende dürre Äste. Zu achten ist generell auf Pilzbefall, Faullöcher an Ästen und am Stamm, Verfärbungen, äußere Verletzungen, schlechten Allgemeinzustand, ungünstige Stellung, v-förmige Zwiesel usw. Im Sommer können Bäume aufgrund von Hitze oder Wassermangel ein lichtes Kronenbild oder Kronenverfärbungen aufweisen. Die Ursache hierfür kann aber auch in größeren Baumaßnahmen mit Aufgrabungen im Wurzelbereich liegen. Der Stammfuß ist ebenfalls zu untersuchen, wobei gegebenenfalls Moos, abgestorbene Rinde und Gras zu entfernen sind. Hierfür bietet sich die Kontrolle im Sommer an, da dies im Winter bei geschlossener Schneedecke nicht durchführbar ist. Damit der Kontrolleur nichts übersieht, empfiehlt sich die Verwendung einer Checkliste, anhand derer die einzelnen relevanten Punkte abgearbeitet werden können (vgl. z. B. FLL-Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 5.3.2.1, S. 24). Bei Bäumen an Straßen sind zudem die Freihaltung des Lichtraumprofils sowie die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen wichtig.

Weiteres Vorgehen

Werden bei der Regelkontrolle keine Anzeichen für eine Gefährdung durch den Baum festgestellt, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Wenn dagegen Schadensindizien vorhanden sind, muss festgelegt werden, was weiter zu veranlassen ist. Ist zweifelhaft, ob die erkannten Mängel die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder besteht eine Unsicherheit hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen, ist eine eingehende fachliche Untersuchung des Baumes erforderlich. Diese weitergehenden Maßnahmen stellen die zweite Stufe der Baumkontrolle dar und müssen von eigenen oder externen, besonders qualifizierten Fachleuten (Baumpfleger, Baumsachverständige) durchgeführt werden. Unter Umständen reicht aber auch eine weitere Sichtkontrolle z. B. mittels Hubsteiger aus, um das Ausmaß des Schadens besser beurteilen zu können.

Die bei einer Sichtkontrolle erkannten Mängel (insbesondere Totholz) müssen je nach Gefährdungslage unverzüglich bzw. in einem angemessenen Zeitraum beseitigt werden.

Dokumentation der Kontrolle

Die Gemeinde hat in einer gerichtlichen Auseinandersetzung ggf. nachzuweisen, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht inhaltlich und zeitlich nachgekommen ist. Es ist deshalb unabdingbar, dass der Baumkontrolleur die Kontrolle dokumentiert. Dies sollte schriftlich mit Unterschrift geschehen, vorzugsweise mit entsprechenden Formblättern (z. B. Musterkontrollblatt der FLL-Baumkontrollrichtlinien, S. 49 ff.). Alternativ können mobile Erfassungsgeräte (Handhelds) mit speziellen Erfassungsprogrammen verwendet werden. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der Dokumentation ist zu unterscheiden: Liegen keine Anzeichen für eine mangelnde Verkehrssicherheit vor, ist die Kontrolle in Form einer Negativkontrolle ohne Einzelbaumerfassung zulässig. Es reicht ein Festhalten des Begehungstermins sowie des Standorts des kontrollierten Baumes oder – im Falle mehrerer Bäume oder ganzer Bestände – die Bezeichnung des kontrollierten Gebiets (z. B. Straßenname, Spielplatz, Schulgelände). In jedem Fall muss ersichtlich sein, wer die Kontrolle durchgeführt hat. Sind an einem Baum jedoch Maßnahmen zur Verkehrssicherheit erforderlich, müssen genauere Angaben erfolgen. Neben Termin und Standort sind aufzunehmen: Baumnummer, Baumart, Stammdurchmesser (wenn kein Baumkataster vorhanden ist, um den Baum wieder finden zu können), Höhe, Vitalität, festgestellte Schäden, weiterer Untersuchungsbedarf, erforderliche Maßnahmen, Hinweise für zukünftige Kontrollen.

Der Kontrolleur muss im Rahmen seiner Dokumentation entsprechende Zeitvorgaben machen, bis wann die erforderlichen Maßnahmen (auch eingehende Untersuchungen) durchzuführen sind. Die Dringlichkeit der Maßnahmen kann z. B. in den Stufen sofort, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der nächsten zwei Jahre festgelegt werden.

Durch eine entsprechende Organisation beim Bauhof muss sichergestellt werden, dass die Aufschreibungen auch tatsächlich durchgeführte Kontrollen repräsentieren und nicht nur „Phantomüberprüfungen" darstellen. Der Vorgesetzte der Baumkontrolleure hat insoweit eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Dringend zu empfehlen sind Dienstanweisungen, aus denen sich insbesondere ergibt, wer für die Kontrolle zuständig ist, wie der Kontrollnachweis geführt wird, wie zu kontrollieren ist, wie oft (Kontrollzeitraum), welchen Umfang die Kontrolle haben muss und wer was wann zu tun hat, wenn Mängel festgestellt werden.

Bei vorgeschädigten Bäumen mit hohem Gefahrenpotenzial empfiehlt sich die Führung einer eigenen Risikoliste, um die Vornahme regelmäßiger Sonderüberprüfungen überwachen und ggf. auch nachweisen zu können. Hier kann auch ein Baumkataster gute Dienste leisten, in dem die Bäume, soweit sie Dritte gefährden können, erfasst sind. Anhand dieses Katasters können dann je nach Alter der Bäume, Verkehrsbedeutung des Standorts usw. das Gefährdungspotenzial eingeschätzt und die Intensität der Kontrollen festgelegt werden.

Methoden der Baumkontrolle

Die Regelkontrolle erfolgt generell als Sichtkontrolle. Im Rahmen dieser Sichtkontrolle findet vielfach die von Mattheck begründete VTA-Methode (Visual Tree Assessment = visuelle Baumbeurteilung oder qualifizierte Sichtkontrolle) Anwendung. Sie stellt vorrangig auf das mechanisch gesteuerte Wachstum der Bäume mit seinen natürlichen Gesetzmäßigkeiten ab und zeigt zudem, auf welche Weise die Bäume bemüht sind, ihre Schäden zu reparieren. Die Defektsymptome der Bäume wie zum Beispiel Fäule, Risse usw. werden dabei als Warnsignale in der Körpersprache der Bäume begriffen. Die Rechtsprechung hat z. T. ausdrücklich die VTA-Methode als sachgerechte Methode anerkannt. In der baumfachlichen Literatur gibt es allerdings auch Vorbehalte, vgl. Schulz AUR 2009, 394. Der in der Literatur ebenfalls bestehende Methodenstreit zwischen VTA-Methode und den Methoden mit Zugversuchen zur Standsicherheitsbestimmung (z. B. Elasto-, Inclino-Methode) wirkt sich in erster Linie auf der zweiten Stufe bei den eingehenden Untersuchungen aus.

Fachliche Kenntnisse eines Baumkontrolleurs {Baumkontrolleur}