PlanungsPraxis           Dirk Boenke image Martina Hoff image Manfred Häpp Matthias Kraner image Stefanie Moosmann image Robin Mues image Alexander Nix image Vera Schmitz image Nina Stirnberg image Signe Stein

Öffentliche
Außenräume

Barrierefreie und altersgerechte
Planung und Gestaltung nach DIN 18040-3

 

www.planungs-praxis.de

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ISBN 978-3-86586-384-3
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Vorwort

Mit der PlanungsPraxis „Öffentliche Außenräume – Barrierefreie und altersgerechte Planung und Gestaltung nach DIN 18040-3“ liegt eine kompakte, vielseitige Planungshilfe vor, die sowohl bei der Neuanlage als auch bei der Umgestaltung von öffentlichen Außenräumen fachlich kompetent berät und unterstützt.

Dieses Handbuch bietet zahlreiche Informationen, Hinweise und Lösungsansätze für die fachgerechte Planung und Gestaltung von Außenräumen nach aktuellen Normen und Regelungen.

Im Grundlagenkapitel finden sich zunächst Informationen über die wichtigsten gesetzlichen und planerischen Grundlagen sowie Verweise auf Normen und Richtlinien, die im Zusammenhang mit der barrierefreien Planung und Gestaltung Anwendung finden.

Das Kapitel „Barrierefreier öffentlicher Verkehrsraum“ stellt die Anforderungen an Fußverkehrsanlagen, Überquerungsstellen, Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs, Infrastrukturelemente, Anlagen zur Überwindung von Höhenunterschieden, Stellplätze und Straßentunnel gemäß der aktuellen Normung dar.

Daran schließt das Kapitel „Barrierefreie Freiraumplanung“ an, das von den Maßnahmen zur Orientierung über Leitsysteme und Gestaltungsgrundlagen bis zu den möglichen Gestaltungselementen wertvolle Anregungen liefert. Der Abschnitt „Anforderungen bei Demenz“ ergänzt dieses Kapitel.

Das Thema der „Inklusiven Freiräume“ bietet in einem eigenen Kapitel Handlungsanleitungen für die Umsetzung von barrierefreiem Grün auf kommunaler Ebene.

Bereits realisierte Beispiele zeigen abschließend im Kapitel „Planungs- und Praxisbeispiele“ anschaulich, wie die barrierefreie Planung und Gestaltung auf öffentlichen Plätzen oder bei Gärten für Menschen mit Demenz umgesetzt werden können.

Die auf das Bedürfnis des Planers zugeschnittenen Inhalte dieser PlanungsPraxis entstammen der langjährigen Berufserfahrung der Autoren auf dem Gebiet der Planung und Umsetzung in der Freiraumgestaltung.

Diese Erfahrung ermöglicht es, ein zeitgemäßes, umfassendes und informatives Werk mit hohem fachlichen Anspruch, zahlreichen Fachinformationen, Lösungsvorschlägen und Hinweisen in der hier vorliegenden Form zu erstellen.

Merching, im Mai 2015


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Autoren

Dr.-Ing. Dirk Boenke

(Autor Kapitel 2)

Dr.-Ing. Dirk Boenke leitet seit April 2009 den Bereich Verkehr & Umwelt bei der STUVA e. V., einer privaten und gemeinnützigen Forschungsinstitution in Köln. Barrierefreiheit in Bau und Verkehr ist dort einer der Schwerpunkte seiner Tätigkeit bei Forschungsvorhaben, Gutachten und Schulungen. Dirk Boenke studierte in Wuppertal Bauingenieurwesen mit Schwerpunkt Verkehr. Anschließend arbeitete er in einem Ingenieurbüro, bis er 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter zurück an die Universität Wuppertal, Lehr- und Forschungsgebiet Straßenverkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, wechselte. 2010 schloss er seine Promotion über das Thema „Neue Methoden zur Sicherung der Mobilität älterer Menschen im Straßenverkehr“ erfolgreich ab. 2012 gewann er im Team mit einer Forschergruppe den Verkehrssicherheitspreis des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Erster Platz) für eine Arbeit zur Trainierbarkeit der Fahrkompetenz älterer Kraftfahrer. Herr Boenke arbeitet in verschiedenen Gremien zum Thema Fußgänger- und Radverkehr, Nahmobilität und Barrierefreiheit der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), des DIN und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) mit. Er ist Mitglied im Design für Alle - Deutschland e.V. (EDAD).

Dipl.-Ing. Martina Hoff

(Autorin Kapitel 4 und 5.2)

Landschaftsarchitektin Martina Hoff führt seit 1989 ein Landschaftsarchitekturbüro mit derzeit neun MitarbeiterInnen. Die Tätigkeitsfelder umfassen Projekte aus den Bereichen Freiraumplanung und Umweltbildung. Die Berücksichtigung barrierefreier Belange ist seit geraumer Zeit ein fester Bestandteil des Planungsalltags. Martina Hoff ist Referentin zur Thematik barrierefreies Bauen im Außenbereich.

Betriebswirt / Dipl-Verwaltungswirt (FH) Manfred Häpp

(Autor Kapitel 1.4)

Seit 2006 ist Herr Häpp selbständig in der Beratung zur Finanzierung und Umsetzung von barrierefreien Bauvorhaben tätig. Zielgruppen sind private Endkunden und gewerbliche Investoren. Er arbeitet aktiv mit Fachhandwerkern und Fachplanern zusammen und setzt wegen der bestehenden Sehbehinderung Beratungen im Sinn des Konzepts Design for All, Deutschland um.

Seit 2012 arbeitet er im vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten Projekt „Praxistool Barrierefreiheit“, Stiftung Gesundheit, Hamburg mit. Mitarbeit und Beratung im abgeschlossenen Projekt der Verbraucherinitiative Bundesverband, Berlin, zur Fördermittelberatung für energetische und barrierefreie Bauvorhaben in 2014.

Dipl.-Ing. Univ. Matthias Kraner, MSc.

(Autor Kapitel 1.6)

Matthias Kraner ist Beratender Ingenieur für Elektro- und Informationstechnik, Sachverständiger Energieeffizienz für Gebäude (EIPOS) sowie Mitglied des VDE. Er ist Büroinhaber des Ingenieurbüro Kraner für Energieberatung, Elektro- und Informa-tionstechnik in Hünstetten/Wiesbaden. An der Technischen Universität München studierte Herr Kraner Elektro- und Informationstechnik und an der University BRUNEL Datenkommunikationssysteme. Seit 1995 arbeitet er an internationalen und nationalen Großprojekten in der Elektro- und Datentechnik und erstellt Energieeffizienzgutachten nach DIN V 18599 und im Rahmen von KfW-Beratungen. Des Weiteren berät er bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen und beim Aufbau von Energiemanagementsystemen.

Dipl.-Ing. (FH) Stefanie Moosmann, Freie Landschaftsarchitektin

(Autorin Kapitel 5.1)

Stefanie Moosmann, Jahrgang 1975, Studium der Landschaftsarchitektur an der FH Nürtingen. Von 2001 bis 2013 Mitarbeiterin im Landschaftsarchitekturbüro Krupp, Losert & Partner / faktorgruen in Rottweil, seit 2014 Partnerin von Jürgen Pfaff, Edith Schütze, Martin Schedlbauer und Markus Rötzer im Büro faktorgruen (Freiburg, Rottweil, Heidelberg, Stuttgart). Aufgabenschwerpunkt Projektleitung, Planung, Ausschreibung, Bauleitung und barrierefreies Bauen.

Dipl.-Ing. FH/Univ. Robin Mues

(Autor Kapitel 5.2)

Landschaftsarchitekt Robin Mues arbeitet seit 2009 im Landschaftsarchitekturbüro Hoff, Essen. Sein Schwerpunkt liegt u. a. auf der Konzeptionierung und Umsetzung von Naturerlebnispfaden, insbesondere unter Einbezug von barrierefreien Aspekten. Diese umfassen u. a. die begleitende Informationsvermittlung. Im Zeitraum 2011 bis 2014 war er an der Planung und Umsetzung des Wilden Wegs im Nationalpark Eifel beteiligt.

Dipl.-Ing. Alexander Nix, Landschaftsarchitekt BDLA

(Autor Kapitel 5.3)

Alexander Nix ist freischaffender Landschaftsarchitekt, Mitglied im Bund Deutscher Landschaftsarchitekten und in der Architektenkammer NW. Er ist Mitinhaber des Büros CONTUR 2, in Essen und Bergisch Gladbach (www.contur2.de) sowie Gründungsmitglied und Partner von MenschWerk, Institut für humane Umfeldplanung, Tönisvorst (www.menschwerk.com) Alexander Nix studierte Landschaftsarchitektur an der Universität-GHS Essen.

Neben zahlreichen Planungen für private und öffentliche Auftraggeber berät er Institutionen, sowie Städte und Gemeinden bei der barrierefreien Außenraumgestaltung. Er ist als Dozent an privaten und öffentlichen Bildungseinrichtungen tätig; u. a. regelmäßig an der Akademie der Architektenkammer NW. Themenschwerpunkte von Seminaren und Vorträgen sind insbesondere demografiegerechte Siedlungs- und Freiraumentwicklung, barrierefreie Außenraumgestaltung, Grün und Gesundheit, Gärten für Menschen mit Demenz und generationsgerechtes Planen und Bauen.

Dipl.-Ing. Vera Schmitz

(Autorin Kapitel 1.1-1.3, 1.5, 3.5)

Vera Schmitz ist Architektin, Innenarchitektin BDIA und Sachverständige für Barrierefreies Bauen. Sie studierte Medizin, Architektur, Innenarchitektur und Facilitymanagement und ist Inhaberin des Büro efficientia, einer interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für das Bau- und Gesundheitswesen in Oberhausen. Frau Schmitz ist Mitglied im Ausschuss Planen und Bauen der AKNW, ehrenamtliche Mitarbeiterin im DIN Ausschuss 18040 und der Projektgruppe Barrierefreie Arbeitsstätten des ASTA sowie bei der VDI Richtlinienarbeit. Neben der Lehr- und Dozententätigkeit begleitete Sie die Arbeitsgruppe: Forschungsinitiative Zukunft Bau „Leitfaden Barrierefreies Bauen“, des Bundesinstitutes für Bau, Stadt- und Raumforschung. Sie veröffentlichte bereits diverse Fachbeiträge und ist Autorin des Buches Barrierefrei bauen kompakt, Rudolf Müller Verlag, Köln 2014.

Dipl.-Ing. (FH) Nina Stirnberg, Landschaftsarchitektin

(Autorin Kapitel 5.2)

Nina Stirnberg ist Landschaftsarchitektin und arbeitet seit 2007 im Landschaftsarchitekturbüro Hoff. Sie bearbeitet Projekte der Freiraum- und Objektplanung in allen Leistungsphasen. Ein Schwerpunkt ist dabei unter anderem das Barrierefreie Bauen, die Konzeption von Naturerlebnisräumen und touristischen Wanderrouten, sowie Beteiligungsverfahren. Im Zeitraum 2011 bis 2013 war sie an der Planung und Umsetzung des Wilden Kermeters im Nationalpark Eifel beteiligt.

Dipl.-Ing. Signe Stein MPH

(Autorin Kapitel 3.1-3.4)

Signe Stein ist beratende Architektin, Gesundheitswissenschaftlerin (Master of Public Health), Sachverständige für Barrierefreiheit, Sicherheitsingenieurin, Krankenschwester und Mediatorin. Sie ist Büroinhaberin von frp frei raum planen Architektur Barrierefreiheit Mediation in Berlin. Frau Stein studierte Architektur und Gesundheitswissenschaften (Public Health) an der Technischen Universität Berlin. Seit 2008 berät sie öffentliche und private Auftraggeber und erstellt Gutachten zum Thema Barrierefreiheit. Als Dozentin und Referentin führt sie Seminare und Workshops durch, unter anderem mit Einsatz von Alterssimulationsanzügen. Im Bereich Mediation ist Frau Stein spezialisiert auf Wirtschaftsmediation und Elder Mediation.

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen

1.1 Behinderungsarten und ihre spezifischen Planungsanforderungen

1.1.1 Begriff Behinderung

1.1.2 Kategorisierung

1.1.3 Spezifische Anforderungen an die Planung nach Einschränkungsarten

1.2 Gesetzliche Grundlagen

1.2.1 UN-Behindertenrechtskonvention

1.2.2 Grundgesetz

1.2.3 Behindertengleichstellungsgesetz

1.2.4 Baugesetzbuch BauGB

1.2.5 Bauordnung

1.3 Planungsgrundlagen

1.3.1 Die neue DIN 18040-3

1.3.2 Aufbau der DIN 18040-3

1.3.3 Struktur der DIN 18040-3

1.4 Normenverweise

1.5 Grundsätze einer barrierefreien Außenraumgestaltung

1.5.1 Zwei-Sinne-Prinzip

1.5.2 Orientierungs- und Leitsysteme

1.5.3 Stufenlose Erreichbarkeit

1.5.4 Visuelle Gestaltung

1.5.5 Taktile / haptische Gestaltung

1.5.6 Auditive Gestaltung

1.6 Grundlagen der Beleuchtung

1.6.1 Planungsanforderungen nach DIN 18040-

1.6.2 Grundlegende Zusammenhänge

1.6.3 DIN EN 12665 „Licht und Beleuchtung – Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung“

1.6.4 DIN 13201-1 und DIN EN 13201-2, 3, 4 – Planung von Straßenbeleuchtung

1.6.5 Grundlegende Normen zur Beleuchtung und Lichttechnik

2. Barrierefreier öffentlicher Verkehrsraum

2.1 Fußverkehrsanlagen

2.1.1 Straßenbegleitende Gehwege

2.1.2 Engstellen

2.1.3 Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche und Gemeinschaftsstraßen

2.2 Überquerungsstellen

2.2.1 Borde

2.2.2 Gesicherte Überquerungsstellen

2.2.3 Ungesicherte Überquerungsstellen

2.2.4 Mittelinseln und Mittelstreifen

2.3 Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs

2.3.1 Haltestellen im Straßenraum

2.3.2 Umsteigeanlagen

2.3.3 Gleisübergänge und Reisendenübergänge

2.4 Infrastrukturelemente>

2.4.1 Möblierungs- und Absperrelemente

2.4.2 Beschilderung und Information

2.4.3 Bedienelemente

2.4.4 Sanitäre Anlagen

2.5 Anlagen zur Überwindung von Höhenunterschieden

2.5.1 Aufzugsanlagen

2.5.2 Rampen

2.5.3 Treppen

2.5.4 Fahrtreppen

2.6 Stellplätze

2.6.1 Pkw-Stellplätze

2.6.2 Taxistände

2.7 Straßentunnel

2.7.1 Flucht- und Rettungswege

3. Barrierefreie Freiraumplanung

3.1 Maßnahmen zur Orientierung

3.1.1 Orientierung und Information

3.1.2 Zugänglichkeit

3.1.3 Sicherheit

3.2 Leitsysteme

3.2.1 Taktile Leitsysteme

3.2.2 Optische Leitsysteme

3.2.3 Akustische Leitsysteme

3.3 Gestaltungsgrundlagen

3.3.1 Wege und Wegenetze

3.3.2 Oberflächen und Materialien

3.3.3 Sitzmöglichkeiten und Orte zum Verweilen

3.4 Gestaltungselemente

3.4.1 Bepflanzung

3.4.2 Wasser

3.4.3 Wohnumfeld

3.4.4 Öffentliche Plätze

3.4.5 Parkanlagen

3.5 Anforderungen bei Demenz

3.5.1 Definition und Zuordnung

3.5.2 Merkmale der Demenz

3.5.3 Freiraumplanung

4. Freiräume Inklusiv – barrierefreies Grün auf kommunaler Ebene

4.1 Barrieren in öffentlichen Freiräumen

4.1.1 Fehlende oder nicht zugängliche Informationen

4.1.2 Erreichbarkeit und Infrastruktur

4.1.3 Freiraum-Angebote

4.2 Barrieren auf kommunaler Ebene überwinden

4.2.1 Voraussetzungen

4.2.2 Umsetzung

4.3 Gemeinsam planen durch Nutzerbeteiligung

4.4 Inklusionspläne

5. Planungs- und Praxisbeispiele

5.1 Klosterhof, Stiftung St. Franziskus Heiligenbronn

5.1.1 Ausgangszustand

5.1.2 Planungsanforderungen und Zielsetzung

5.1.3 Planung

5.1.4 Detaillösungen

5.1.5 Sonderlösungen

5.1.6 Fazit

5.2 Erlebnispfad „Wilder Weg“ im Nationalpark Eifel

5.2.1 Ausgangszustand

5.2.2 Planungsanforderungen und Zielsetzung

5.2.3 Planung

5.2.4 Detail- und Sonderlösungen

5.2.5 Servicekette und ergänzende Angebot

5.2.6 Pflege und Unterhaltung

5.2.7 Fazit

5.3 Garten der Sinne, AWO Seniorenzentrum Rosenhügel, Weilerswist

5.3.1 Ausgangssituation

5.3.2 Konzeptentwicklung

5.3.3 Planung

5.3.4 Fazit

Literatur

1. Grundlagen

1.1 Behinderungsarten und ihre spezifischen Planungsanforderungen

1.1.1 Begriff Behinderung

In Deutschland gelten Menschen als behindert, wenn sie in ihrer körperlichen Funktion, seelischen Gesundheit oder ihren geistigen Fähigkeit höchstwahrscheinlich über einen Zeitraum von über einem halben Jahr von dem alterstypischen, vergleichbaren Verhalten ihrer Mitmenschen abweichen. So lautet sinngemäß die gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX).

Neuntes Sozialgesetzbuch § 2 (1)

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

§ 2 Abs. 1, SGB IX

Das heißt: Jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend, sondern länger als sechs Monate zu Einschränkungen bei der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft führt, gilt nach dem Sozialgesetzbuch als Behinderung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Inwieweit eine Behinderung vorliegt, wird nur individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt.

Der Gesetzgeber stuft Behinderungen von Menschen in Grade der Behinderung (GdB) ein. Diese Grade der Behinderung orientieren sich an der möglichen Teilhabe der Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft. Die Einteilung der möglichen Teilhabe staffelt sich in Zehnergraden, die von 20 GdB bis 100 GdB reichen. Eine Einstufung wird von den Versorgungsämtern auf Antrag zuerkannt.

Ab dem Grad von 50 bis 100 gelten Menschen als schwerbehindert. In Deutschland sind fast 10 % der Bevölkerung schwerbehindert.

1.1.2 Kategorisierung

Im Schwerbehindertenausweis werden die gesundheitlichen Merkmale der Behinderung wie folgt kategorisiert:

Tabelle 1: Merkzeichen Behindertenausweis

Die Ursachen einer Behinderung bei Menschen können verschiedene Gründe haben. Der häufigste Grund ist die Folge einer Erkrankung im Laufe des Lebens. Laut der Statistik für Menschen mit Behinderung 2013, des Statistischen Bundesamtes, sind nur vier von 100 Behinderungen erblich bedingt und nur 2 % sind Folge aufgrund eines Unfalls [Stat 2].

In den Erhebungen des statistischen Bundesamtes werden die Arten der Behinderungen in 55 Erscheinungsformen kategorisiert, diese orientieren sich an den jeweiligen Funktionseinschränkungen und nicht unbedingt an den ursächlichen Krankheitsbildern.

Betrachtet man die unterschiedlichsten Fähigkeitseinschränkungen von behinderten Menschen so eignet sich eine Differenzierung auf folgende Gruppierung, um die spezifischen Planungsanforderungen an die gebaute Umwelt zu beschreiben:

image motorische Einschränkung

image sensorische Einschränkung

image kognitive Einschränkung

Motorische Einschränkungen

Motorische Einschränkungen bei Menschen bedeuten in der Regel eine Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit. Die Ausprägung kann die verschiedensten Formen annehmen. So können Greif- oder Bewegungsabläufe teilweise oder ganz beschränkt sein, bzw. die Fähigkeit, sich selbstständig aufrecht zu halten oder seine Körperposition selbstständig zu verändern.

Tabelle 2: Motorische Fähigkeitseinschränkung

Menschen mit motorischen Einschränkungen benutzen häufig zur Fortbewegung Hilfsmittel wie z. B. Unterarmgehstützen, Gehstöcke, Rollatoren oder Rollstühle.

Sensorische Einschränkung

Eine Einschränkung der Sensorik bei Menschen bedeutet eine Behinderung der Sinneswahrnehmung, d. h., Riechen, Schmecken, Fühlen, Hören und Sehen sind in höheren Maßen beeinträchtigt.

Tabelle 3: Sensorische Fähigkeitseinschränkung

Die meisten Eindrücke nimmt der Mensch visuell wahr, eine Einschränkung der Sehwahrnehmung beeinträchtigt Menschen besonders bei der sicheren Fortbewegung.

Die Beeinträchtigung des Hörvermögens kann mit einer Einschränkung des Gleichgewichtsorgans und des Orientierungssinns einhergehen.

Kognitive Einschränkung

Kognitive Einschränkung bedeutet eine Reduzierung der geistigen Leistungsfähigkeit beim Menschen. Die Ursachen dieser Beeinträchtigung können verschiedenen Ursprungs sein. Bei kognitiven Fähigkeitseinschränkungen ist die Verarbeitung von Informationen im Gehirn beeinträchtigt.

Das Erkennen, Verstehen, Lernen, Merken oder Erinnern können beeinträchtigt sein. Die Reaktionsfähigkeit ist häufig verlangsamt, und Gefahren werden als solche nicht unbedingt erkannt oder oftmals auch falsch eingeschätzt.

Tabelle 4: Kognitive Fähigkeitseinschränkung

1.1.3 Spezifische Anforderungen an die Planung nach Einschränkungsarten

Je nach Art der Fähigkeitseinschränkungen bei Menschen bestehen spezifische Anforderungen an den Lebensraum, die eine barrierefreie Nutzung ermöglichen. Im Folgenden werden erste allgemeine Bedürfnisse an die barrierefreie Außenraumgestaltung formuliert.

Tabelle 5: Planungsanforderung nach Einschränkungsarten

Die Anforderungen an eine barrierefreie Gestaltung sind je nach Art der Behinderung von Menschen zu Mensch und nach deren Ausprägung unterschiedlich. Ziel einer Planung ist es, allen Menschen eine uneingeschränkte Nutzung gebauter Umwelt und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Eine barrierefrei gestaltete Umwelt dient allen Menschen und kommt somit auch einer älter werdenden Gesellschaft zugute.

1.2. Gesetzliche Grundlagen

1.2.1 UN-Behindertenrechtskonvention

Deutschland hat als einer der ersten Staaten die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) sowie das Zusatzprotokoll am 30. März 2007 gezeichnet und am 24. Februar 2009 ratifiziert.

Damit wurden die Weichen für eine inklusive Gesellschaft gestellt. Inklusion bedeutet, dass Menschen mit und ohne Behinderungen von Anfang an in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben.

Die UN-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Rang eines Bundesgesetzes und eine Selbstverpflichtung des Staates und unterstützt den Artikel 3 des Grundgesetzes.

1.2.2 Grundgesetz

Das Grundgesetz (GG) behandelt im Artikel 3 die Gleichbehandlung aller Menschen und verankert hier seit 1994 in Absatz 3 die Barrierefreiheit.

Grundgesetz Artikel 3

„(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

1.2.3 Behindertengleichstellungsgesetz

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), gilt seit dem 1. Mai 2002 und es soll die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen abwehren. Ebenso soll es die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft sicherstellen und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung gewähren (§ 1 BGG).

Die Bedeutung des Begriffs Barrierefreiheit wird in § 4 definiert.

§ 4 Behindertengleichstellungsgesetz

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

An erster Stelle gilt das Gesetz für die Träger der öffentlichen Gewalt auf Bundesebene.

Auf Landesebene können zur Umsetzung der Barrierefreiheit jeweils eigene Landesgleichstellungsgesetze gelten. Diese Landesgleichstellungsgesetze können teilweise spezifische Regelungen enthalten.

Das BGG regelt die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr in § 8.

§ 8 BGG: Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

„(1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach

Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“

Durch das Behindertengleichstellungsgesetz wird die Herstellung der Barrierefreiheit nicht zwingend zur Pflicht. Das Gesetz ermöglicht jedoch durch das Instrument der Zielvereinbarung, eine Umsetzung der Barrierefreiheit zu erwirken.

Zielvereinbarung

Der § 5 des BGG regelt ein besonderes Werkzeug, die „Zielvereinbarungen“.

Über diese Zielvereinbarungen sollen, sofern nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen, Vereinbarungen zur Herstellung der Barrierefreiheit zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind, und Unternehmen bzw. Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen, getroffen werden. Die anerkannten Verbände haben die Möglichkeit, die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen zu verlangen.

Eine „Zielvereinbarung zur Herstellung von Barrierefreiheit“ soll Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer, die Festlegung von Mindestbedingungen, den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Ausführung der festgelegten Mindestbedingungen enthalten.

Ferner können auch Vertragsstrafenabreden für den Fall der Nichtausführung oder des Verzugs vereinbart werden.

1.2.4 Baugesetzbuch BauGB

Das Baugesetz ist ein Bundesgesetz und für alle Länder verbindlich. Es regelt u. a. die Anforderungen an Bauleitpläne.

Der § 1 regelt das Wohl der Allgemeinheit und fördert, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.

§ 1 Baugesetzbuch

„5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“

1.2.5 Bauordnung

Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts ist die Bauordnung. Sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Die Gesetzgebungskompetenz ist bei den jeweiligen Bundesländern angesiedelt.

Musterbauordnung (MBO)

Die Musterbauordnung (MBO) soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. In der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) sind alle Bundesländer vertreten. Sie erstellt und aktualisiert die MBO fortwährend.

Die Musterbauordnung hat den Begriff der Barrierefreiheit in § 2 Abs. 9 verankert.

§ 2 Musterbauordnung

„(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in allgemein üblicher Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Weiter vertieft wird die Barrierefreiheit in § 50 der Musterbauordnung.

§ 50 Musterbauordnung

„(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

2. Sport- und Freizeitstätten,

4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.“

Abweichungen von den Anforderungen an die Barrierefreiheit sind bei einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Baukosten möglich.

§ 50 Musterbauordnung

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.“

Hingegen gilt für Sonderbauten, dass im Einzelfall besondere Anforderungen im Rahmen der bauaufsichtlichen Genehmigung gestellt werden können bzw. es können auch ggf. Erleichterungen erlaubt werden. Das gilt auch für die Barrierefreiheit.

§ 51 Musterbauordnung

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