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Dipl.-Ing. (FH) Burkhard Norbey

Handbuch
Betriebsbegehung

 

 

 

 

 

 

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1. Auflage

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978-3-86586-350-8

Vorwort

Los (be-)geht’s!

Bei einer Arbeitsschutzbegehung sind Sie oft mit vielen Fragen konfrontiert. Ist die lichte Raumhöhe ausreichend? Wie viele Feuerlöscher müssen zur Verfügung gestellt werden? Welche Anforderungen gelten an die Verkehrswege?

Das vorliegende Handbuch wird Ihnen daher in Zukunft ein treuer Begleiter sein, ohne den Sie keine Betriebsbegehung mehr durchführen wollen. Denn er hilft Ihnen dabei, bereits vor Ort die wichtigsten Vorgaben sowie Grenz- und Richtwerte im Arbeitsschutz aktuell und übersichtlich parat zu haben. Somit können Sie immer sofort die richtigen Maßnahmen festlegen und ergreifen ohne vorher den Weg zurück an den Schreibtisch suchen zu müssen.

Bei der redaktionellen Ausarbeitung wurde dabei neben der fachlichen Richtigkeit besonders viel Wert auf Verständlichkeit und Übersichtlichkeit gelegt, damit Sie Ihre Informationen immer schnell und sicher erhalten.

Selbstverständlich lassen sich dabei nicht alle Aspekte der Begehung bis ins kleinste Detail in einem Handbuch dieser Größe darstellen. Daher enthält dieses Werk zu vielen Themen auch wertvolle Hinweise zu anderen Quellen, die Ihnen bei Ihrer täglichen Arbeit von Nutzen sein werden.

Mit dem Kauf dieses Buches haben Sie in jedem Fall den ersten wichtigen Schritt zur Sicherstellung eines hohen Arbeitsschutzniveaus in Ihrem Unternehmen getan.

Daher bleibt mir jetzt nur noch, Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung Ihrer Arbeitsschutzmaßnahmen zu wünschen. Bleiben Sie sicher!

Mario Lemke

FORUM VERLAG HERKERT GMBH

„Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel.“
– Konfuzius –






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Autorenverzeichnis

Herausgeber

Dipl.-Ing. (FH) Burkhard Norbey

Fachingenieur für Instandhaltung, Fachingenieur für Arbeitsschutz

Geboren 1955. Studium in den Fachrichtungen „Technologie der Elektrotechnik“, „Instandhaltung“ und „Arbeitsschutz“ an mehreren Hochschulen/Universitäten. Mehrere leitende Funktionen in der freien Wirtschaft, vor allem im Bereich Instandhaltung und Arbeitsschutz. Seit 1990 Technischer Aufsichtsbeamter der BGETEM mit umfangreichen Referenten- und Autorentätigkeiten in den Fachrichtungen „Innerbetrieblicher Transport“ und „Ladungssicherung“. Er ist Referatsleiter und Technischer Aufsichtsbeamter bei der BGETEM.

Autoren

Dipl.-Ing. Jürgen Dabel

Geboren 1942. Studierte an der damaligen TH München (heute TU München) Luft- und Raumfahrt. Ab Februar 1971 bis zu seiner Pensionierung im November 2006 war er beim Gewerbeaufsichtsamt München-Land (nun Gewerbeaufsichtsamt München) bei der Regierung von Oberbayern tätig. Neben der Übernahme verschiedenster Aufgaben im Laufe seiner Tätigkeit, ist die Betreuung des Münchener Flughafens „Franz Josef Strauß“ seit Ende 1975 besonders hervorzuheben. Zuletzt leitete er das Dezernat 4B „Technischer Verbraucherschutz, Produktsicherheit“

Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Spohr

Geboren 1961. Wolfgang Spohr ist Inhaber eines Ingenieurbüros. Er ist seit über zehn Jahren im Arbeitsschutz als Sicherheitsfachkraft bei zahlreichen Firmen aus unterschiedlichen Branchen tätig. Als Referent für die Ausbildung im Arbeitsschutzbereich und wichtigen angrenzenden Rechtsbereichen schult er regelmäßig die Mitarbeiter vieler Firmen, die künftig verantwortungsvolle Aufgaben im Arbeitsschutz übernehmen sollen.

Georg Tschacher,B. Sc.

Georg Tschacher ist studierter Sicherheitsingenieur mit den Schwerpunkten Brandschutz und Katastrophenschutz. Neben den weiteren Qualifikationen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und zum Brandschutzbeauftragten hat Herr Tschacher auch die Ausbildung zum Fachplaner Brandschutz. Innerhalb der Bureau Veritas Construction Services GmbH ist er in der Niederlassung Stuttgart im Geschäftsbereich Brandschutz als Projektleiter im Bereich des baulich-anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes tätig.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht

Vorgaben für Arbeitsstätten und Arbeitsplätze

Raumabmessungen und Bewegungsflächen

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeine Anforderungen

Anforderungen an die Grundfläche

Bewegungsflächen am Arbeitsplatz

Funktionsflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen

Flächen für Sicherheitsabstände

Lichte Höhe von Arbeitsräumen

Luftraum

Beispiele für Grundflächen von Arbeitsplätzen

Beleuchtung

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeine Anforderungen

Beleuchtung mit Tageslicht

Künstliche Beleuchtung

Prüfen auf Mängel

Begrenzung von Blendung

Abweichende Anforderungen auf Baustellen

Beleuchtungsanforderungen für Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten

Beleuchtungsanforderungen für Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Freien

Checkliste Beleuchtung

Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Bauarten von Fenstern

Oberlichter

Lichtdurchlässige Wände

Checkliste Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände

Türen und Tore

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeines

Allgemeine Anforderungen

Checkliste Türen und Tore

Lüftung

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeine Anforderungen

Stofflast

Feuchtelast

Wärmelast

Freie Lüftung (Fensterlüftung)

Stoßlüftung

Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen)

Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung

Maßnahmen bei Störungen

Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

Checkliste Lüftung

Raumtemperatur

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeines

Messung der Raum- und Außentemperatur

Anforderungen an die Lufttemperatur

Abweichende Anforderungen für Baustellen

Checkliste Raumtemperatur

Fußböden

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeines

Allgemeine Anforderungen

Checkliste Fußböden

Pausen- und Bereitschaftsräume

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Bereitschaftsräume

Einrichtungen für schwangere Frauen und stillende Mütter

Anforderungen für Baustellen

Unterkünfte

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Was sind Unterkünfte?

Allgemeine Anforderungen

Anforderungen an den Brandschutz und Erste Hilfe in Unterkünften

Raummaße für Unterkünfte

Sonstiges

Ausstattung

Ergänzende Anforderungen für Baustellen

Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeines

Mittel zur Ersten Hilfe

Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen

Ergänzende Anforderungen für Baustellen

Checkliste Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Sanitärräume

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeine Anforderungen

Toilettenräume

Raumabmessungen und Bewegungsflächen

Waschräume

Mindestmaße für Waschräume

Verkehrswege

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeines

Hinweise zum Geltungsbereich

Allgemeine Anforderungen

Wege für den Fußgängerverkehr

Wege für den Fahrzeugverkehr

Treppen

Checkliste Verkehrswege

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Wann müssen Arbeitsstätten barrierefrei sein?

Allgemeine Anforderungen

Ergänzende Anforderungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Ergänzende Anforderungen zu Fluchtwegen, Notausgängen, Flucht- und Rettungsplänen

Ergänzende Anforderungen zur Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsystemen

Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeines

Hinweise zum Geltungsbereich

Allgemeine Anforderungen

Schutz vor Absturz

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Sicherung von Bodenöffnungen

Sicherung nicht durchtrittsicherer Dächer und Bauteile

Checkliste Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeines

Allgemeine Anforderungen

Arten von Sicherheitszeichen

Flucht- und Rettungspläne

Checkliste Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Betriebsanweisungen (gem. BetrSichV)

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeines

Anforderungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung

Checkliste Betriebsanweisungen (nach BetrSichV)

Lager

Allgemeines

Bauliche Anforderungen

Verkehrswege, Laderampen, Ladebrücken

Fußgängerverkehr

Fahrzeugverkehr

Schrägrampen

Laderampen

Beleuchtung

Ladebrücken

Allgemeine Anforderungen

Eingebaute Ladebrücken

Kraftbetriebene Ladebrücken

Lagereinrichtungen und -geräte

Anforderungen an Lagereinrichtungen

Schmalgangsysteme

Schränke

Lagergeräte

Zusätzliche Anforderungen für Lagereinrichtungen und -geräte

Sicheres Lagern und Stapeln

Richtiges Handling des Lagerguts

Hinweise zu Arbeits- und Hilfsmitteln

Sechs Regeln für das sichere Lagern und Stapeln von Waren

Handtransport

Anheben

Bewegen von Hand

Besondere Belastungen für die Wirbelsäule

Zumutbare Belastungen

Grenzwerte für Kinder und Jugendliche

Grenzwerte für werdende Mütter

Weitergehende ergonomische Empfehlungen

Richtiges Heben und Tragen

Handbetriebene Transportmittel

Stechkarren/Sackkarren

Rollpritschen

Wagen

Handhubwagen und Handgabelhubwagen

Kraftbetriebene Transportmittel

Flurförderzeuge

Checkliste Flurförderzeuge

Betrieb von fahrerlosen Flurförderzeugen

Krane

Fahrzeuge

Ladungssicherung

Arbeitsmittel, Anlagen und Maschinen

Prüfen von Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren/Maschinensicherheit

Grundanforderungen für das Prüfen

Was ist zu tun?

Prüfungen

Prüfarten

Auswahl der mit der Prüfung zu beauftragenden Person

Checkliste Allgemeine Anforderungen an die Befähigte Person

Prüfungen vor Inbetriebnahme

Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen

Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Was ist zu tun?

Freigabe durch den CE-Beauftragten

Ordnungsgemäße Abnahme

Schutzeinrichtungen – Manipulation

Anforderungen an Schutzeinrichtungen

Einteilung der Schutzeinrichtungen

Manipulationen

Checkliste Maßnahmen gegen Manipulation

Schäden verursachende Einflüsse

Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen

Kennzeichnung

Kennzeichnung für NOT-HALT-Befehlsgeräte

Was ist zu tun?

Brandschutz

Brandschutz/Notfallplanung

Feuerlöscher

Grundanforderungen an die Bereitstellung

Prüfung der Feuerlöscher

Checkliste Feuerlöscher

Brandmeldeanlagen/Brandmelder

Erfordernis von Brandmeldeanlagen

Wartung und Prüfung

Checkliste Brandmeldeanlagen/Brandmelder

Feuerlöschanlagen

Erfordernis von Feuerlöschanlagen

Wartung und Prüfung

Checkliste Feuerlöschanlagen

Wandhydranten

Grundanforderungen an die Bereitstellung

Wartung und Prüfung

Checkliste Wandhydranten

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

Erfordernis von RWA-Anlagen

Wartung und Prüfung

Checkliste Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

Brandschutzabschlüsse

Erfordernis von Brandschutzabschlüssen

Wartung und Prüfung

Checkliste Brandschutzabschlüsse

Flucht- und Rettungswege/Notausgänge

Erfordernis von Flucht- und Rettungswegen

Fluchtwege

Rettungswege

Prüfung

Checkliste Flucht- und Rettungswege/Notausgänge

Sicherheitsbeleuchtung/optische Leitsysteme

Sicherheitsbeleuchtung

Optische Leitsysteme

Wartung und Prüfung

Checkliste Optische Leitsysteme

Sicherheitskennzeichnung im Brandschutz

Einrichtungen für die Feuerwehr

Grundanforderungen an die Bereitstellung

Wartung und Prüfung

Checkliste Einrichtungen für die Feuerwehr

Feuerwehrflächen

Erfordernis von Feuerwehrflächen

Prüfung

Checkliste Feuerwehrflächen

Gefahrstoffe

Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Das Global Harmonisierte System (GHS)

Woran müssen Beschäftigte die Gefahrstoffe erkennen können?

Lagerung von Gefahrstoffen

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeine Anforderungen

Zusammenlagerung von Gefahrstoffen

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Checkliste Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Checkliste A:Lagerung von Kleinmengen bis zu den Grenzmengen nach Tabelle 1, Spalte 4 TRGS 510

Checkliste B: Basismaßnahmen nach Kapitel 4.3

Checkliste C: Zusätzliche Maßnahmen für bestimmte Gefahrstoffe nach Kapitel 5 der TRGS 510

Checkliste D: Besondere Schutzmaßnahmen nach Kapitel 6 der TRGS 510

Checkliste E: Zusammenlagerung von Gefahrstoffen

Checkliste F: Ergänzende Schutzmaßnahmen für besondere Lager

Checkliste F1: Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe

Checkliste F2: Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe

Checkliste F3: Lagerung von Gasen unter Druck

Checkliste F4: Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

Checkliste F5: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Checkliste G: Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen

Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Allgemeines

Schutz der Mitarbeiter vor Gefahrstoffen

Checkliste Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen

Betriebsanweisungen (gemäß GefStoffV)

Grundanforderungen

Anforderungen gem. Gefahrstoffverordnung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Allgemeine Informationen

Warum PSA?

Rechtliche Grundlagen

Grundsätzliches

Auswahl der geeigneten Persönlichen Schutzausrüstung

Die Kategorieeinstufung (I–III) von PSA

Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstung

Anforderungen an die PSA

Akzeptanz und ordnungsgemäße Anwendung

Akzeptanz von PSA bei den Mitarbeitern

Ordnungsgemäße Anwendung

Aufbewahrung und Nutzung

Aufbewahrung von PSA

Nutzungsdauer und Prüfung

Handschutz

Allgemeine Anforderungen

Kennzeichnung von Schutzhandschuhen

Handschuhauswahl nach Tätigkeiten

Handschuhgröße

Verwenden von Schutzhandschuhen gemäß Betriebsanweisung

Unterweisung zur korrekten Benutzung von Schutzhandschuhen

Fußschutz

Allgemeine Anforderungen

Kennzeichnung von Fußschutz

Schutzkleidung

Allgemeine Anforderungen

Kennzeichnung von Schutzkleidung

Anforderungen an spezielle Schutzkleidung

Kopfschutz

Allgemeine Anforderungen

Kennzeichnung von Kopfschutz

Aufbau eines Industrieschutzhelms

Manuelle Lastenhandhabung/Ergonomie

Allgemeine Informationen

Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

Beim Anheben

Beim Bewegen von Hand

Häufige Fehlbelastungen

Erzwungene Körperhaltungen:

Vermeiden von Fehlbelastungen

Zumutbare Belastungen

Zumutbare Lasten für Männer und Frauen

Grenzwerte für Kinder und Jugendliche

Grenzwerte für werdende Mütter

Weitergehende ergonomische Empfehlungen

Richtiges Heben und Tragen

Anheben und Absetzen

Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel

Beispielhafte Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel

Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

Schutzmaßnahmen

Das TOP-Prinzip

Personenbezogene Maßnahmen

Anhang

Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen nach ASR A1.3

Verbotszeichen

Warnzeichen

Gebotszeichen

Rettungszeichen

Brandschutzzeichen

Gefahrensymbole

Gefahrenpiktogramme nach GHS

Gefahrensymbole nach Stoffrichtlinie

Stichwortverzeichnis

Vorgaben für Arbeitsstätten und Arbeitsplätze

Raumabmessungen und Bewegungsflächen

Gesetze, Verordnungen, Regeln

§ 3a Abs. 1, § 6 Abs. 1 ArbStättV, ASR A1.2

Allgemeine Anforderungen

Besonders die neue ASR A1.2 konkretisiert die Anforderungen, die an Arbeitsräume und Arbeitsplätze bezüglich der Größe und Abmessungen gestellt werden. Der Grundsatz hierbei heißt: Die Mitarbeiter sollen ihre Arbeit ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, Gesundheit oder ihres Wohlbefindens verrichten können. Um dies sicherzustellen, sollten Sie bei Ihrer Begehung die folgenden Punkte prüfen:

• Die Beschäftigten benötigen genügend Bewegungsfreiraum. Der Arbeitsplatz sollte so gestaltet sein, dass die Mitarbeiter durch nichts bei ihren gewöhnlichen Arbeitsabläufen und -bewegungen behindert oder eingeschränkt werden, z. B. durch Einrichtungs- oder andere Gegenstände.

• Zusätzlich zu den ergonomischen Aspekten, welche die Anforderungen an die Raumfläche definieren, müssen Sie eventuell abweichend hiervon andere Regelungen treffen. Dies gilt z. B. wenn die Anforderungen an die Lüftung (siehe Kap. Lüftung) nach ASR A3.6 sonst nicht erfüllt werden können.

Praxistipp:

Ob der Platz für den Angestellten ausreichend ist, hängt nicht zuletzt von der Tätigkeit und der Person selbst ab.

Wie groß ist die Person? Ist bei der Tätigkeit zusätzliche Kleidung oder Persönliche Schutzausrüstung (PSA) vorgeschrieben, die sie in der Bewegungsfreiheit hemmt? Werden die Maße und nötigen Bewegungen durch Bedienung von Arbeitsmitteln und sonstigen Gegenständen berücksichtigt?

Die in den folgenden Tabellen vorgegebenen Werte geben Ihnen hierbei als Mindestwerte lediglich eine Hilfestellung, jedoch sollten Sie individuell entscheiden, ob der zur Verfügung gestellte Raum ausreichend ist!

Anforderungen an die Grundfläche

Die Anforderungen an die Grundfläche von Arbeitsräumen unterscheiden sich je nach Tätigkeit bzw. Art der Arbeit. Besonderheiten gibt es v. a. bei (Großraum-) Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen. Bei den in der folgenden Tabelle aufgeführten Richtwerten handelt es sich um Mindestanforderungen, welche an die Grundfläche von Arbeitsräumen gestellt werden und die Sie bei Ihrer Begehung prüfen sollten:

Bewegungsflächen am Arbeitsplatz

Ebenso wie die Grundfläche, ist auch bei der benötigten Bewegungsfläche für die Beschäftigten vor allem die Tätigkeit ausschlaggebend. Um während Ihrer Begehung feststellen zu können, ob der Bewegungsraum für die Mitarbeiter am Arbeitsplatz ausreichend ist, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

Bild 1: Mindestgröße der Bewegungsfläche im Sitzen und Stehen (Quelle: ASR A1.2)

Praxistipp:

Wenn Sie die Bewegungsfläche der Beschäftigten festlegen, müssen Sie alle Körperhaltungen berücksichtigen, die der Arbeitnehmer während der Ausführung seiner Tätigkeit einnimmt. Das heißt: Hat der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit einen höheren Bewegungsradius als z. B. 1,50 m2, erhöht sich infolgedessen auch die benötigte Bewegungsfläche!

Beispiele für Mindestmaße der Bewegungsflächen:

Bild 2: Mindesttiefe der Bewegungsfläche bei sitzender Tätigkeit (Quelle: ASR A1.2)

Bild 3: Mindesttiefe der Bewegungsfläche bei stehender Tätigkeit (Quelle: ASR A1.2)

Bild 4: Mindestbreite der Bewegungsfläche im Sitzen und Stehen (Quelle: ASR A1.2)

Bild 5: Mindesttiefe der Bewegungsfläche für Arbeitsplätze mit stehender, nicht aufrechter Körperhaltung (Quelle: ASR A1.2)

Bild 6: Mindestbreite der Bewegungsfläche bei nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen mit sitzender oder stehender Körperhaltung (Quelle: ASR A1.2)

Bewegungsflächen dürfen sich nicht überlagern mit:

• Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze

• Flächen für Verkehrswege (einschließlich Fluchtwege und Gänge zu anderen Arbeitsplätzen sowie Betriebseinrichtungen)

• Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen

• Flächen für Sicherheitsabstände

Ausnahmen:

• Stellflächen von selbst benutzten mobilen Arbeitsmitteln

• Funktionsflächen von selbst benutzten Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen, z. B. Schrankauszüge und -türen, Fensterflügel

• Flächen für Sicherheitsabstände

Bei den Maßen zu Höhen und Breiten von Verkehrs- und Fluchtwegen beachten Sie zusätzlich die Anforderungen der Technischen Regeln ASR A1.8 „Verkehrswege“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“.

Funktionsflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen

Was ist die Funktionsfläche?

Funktionsflächen sind die Bodenflächen, die von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen über deckt werden.

Bild 7: Beispiel für Funktionsflächen: Schränke (Quelle: ASR A1.2)

Bild 8: Beispiel für Funktionsflächen: Drehmaschine (Quelle: ASR A1.2)

Ermittlung der benötigten Funktionsfläche

Bei der Ermittlung der Funktionsflächen müssen Sie die Flächen für alle Betriebszustände berücksichtigen. Das beinhaltet auch den benötigten Platz für Prüfungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Werkzeugwechsel und ähnliche Tätigkeiten.

Flächen für Sicherheitsabstände

Was ist der Sicherheitsabstand?

Der Sicherheitsabstand ist der benötigte Abstand zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Einbauten sowie Einrichtungen und dem Beschäftigten. Dieser Spielraum stellt sicher, dass Gefährdungen, z. B. durch Quetschungen, so weit wie möglich vermieden werden.

Bild 9: Beispiel für Funktionsfläche und Sicherheitsabstand: Schrankbenutzung (Quelle: ASR A1.2)

Ermittlung des Sicherheitsabstands

Wie viel Sicherheitsabstand im Einzelnen benötigt wird, müssen Sie auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Dies ist also je nach erwarteter Gefährdung durch das Arbeitsmittel festzulegen. Ziehen Sie hierfür am besten die Empfehlungen des Herstellers zurate.

Pauschale Maßgaben lassen sich hierfür nicht treffen, jedoch sollten Sie zur Vermeidung von Ganzkörperquetschungen darauf achten, dass der Sicherheitsabstand mindestens 0,50 m beträgt.

Lichte Höhe von Arbeitsräumen

Um die benötigte lichte Höhe von Arbeitsräumen zu bestimmen, sollten Sie in jedem Fall folgende Punkte berücksichtigen:

• Benötigter Bewegungsfreiraum für die Beschäftigten

• Nutzung der Arbeitsräume

• Technische Anforderungen an Lüftung, Beleuchtung etc.

• Erfordernisse, um das Wohlbefinden der Mitarbeiter sicherzustellen

Um die Mindestanforderungen an die lichte Höhe zu bestimmen, müssen Sie außerdem die Grundfläche des Raums betrachten:

Praxistipp:

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung belegen können, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, reichen in diesem Fall auch jeweils 0,25 m weniger lichte Höhe als in obiger Tabelle. Eine Mindesthöhe von 2,50 m darf jedoch nicht unterschritten werden!

Wie in den allgemeinen Anforderungen bereits erwähnt, gilt der Grundsatz:

Sicherheit, Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten dürfen niemals beeinträchtigt werden!

Luftraum

Um den Beschäftigten ausreichend Sauerstoff zur Verfügung zu stellen und damit einhergehend das Wohlbefinden sicherzustellen,werden auch in Bezug auf das Luftvolumen im Raum gewisse Anforderungen gestellt. Diese richten sich nach der Art der Tätigkeit und sind im Einzelnen für jeden ständig anwesenden Beschäftigten wie folgt vorgeschrieben:

Beispiele für Grundflächen von Arbeitsplätzen

Um die Grundfläche von Arbeitsplätzen zu ermitteln, benötigen Sie die Maße des Raums. Berechnen Sie zunächst die Gesamtfläche in m2 und teilen Sie sie durch die Anzahl der Arbeitsplätze im Raum.

Beispiel 1: Grundfläche eines Arbeitsplatzes in einer Fertigungsstätte

Bild 10: Beispiel für die Grundfläche eines Arbeitsplatzes in einer Fertigungsstätte (Quelle: ASR A1.2)

Beispiel 2: Grundfläche eines Einzelbüros

Bild 11: Beispiel für die Grundfläche eines Einzelbüros (Quelle: ASR A1.2)

Flächenbedarf pro Arbeitsplatz: 3,10 m × 2,80 m = 8,68 m2

Beispiel 3: Grundfläche eines Zwei-Personen-Büros

Bild 12: Beispiel für die Grundfläche eines Zwei-Personen-Büros (Quelle: ASR A1.2)

Flächenbedarf pro Arbeitsplatz: (4,40 m × 4,60 m)/2 = 10,12 m2

Beispiel 4: Grundfläche eines Drei-Personen-Büros

Bild 13: Beispiel für die Grundfläche eines Drei-Personen-Büros (Quelle: ASR AI.2)

Flächenbedarf pro Arbeitsplatz: {5,40 m × 5,30 m)/3 = 9,54 m2

Beispiel 5: Grundfläche eines Gruppenbüros

Bild 14: Beispiel für die Grundfläche eines Gruppenbüros (Quelle: ASR AI.2)

Flächenbedarf pro Arbeitsplatz: {12,30 m × 4,35 m)/5 = 10,70 m2

Beispiel 6: Grundfläche eines Kombibüros

Bild 15: Beispiel für die Grundfläche eines Kombibüros (Quelle: ASR A1.2)

Flächenbedarf pro Arbeitsplatz: 2,70 m ×3,30 m = 8,91 m2

Beispiel 7: Grundfläche eines Großraumbüros

Bild 16: Beispiel für die Grundfläche eines Großraumbüros (Quelle: ASR A1.2)

Flächenbedarf pro Arbeitsplatz:
(40,26 m × 19,70 m)/49 = 16,18 m2

Beleuchtung

Gesetze, Verordnungen, Regeln

§ 3a Abs. 1 ArbStättV, ASR A3.4 „Beleuchtung“

Allgemeine Anforderungen

Arbeitsstätten müssen mit ausreichend Licht versorgt werden, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten sicherzustellen. Heutzutage geht es dabei nicht aus, nur die benötigte Helligkeit mit Tageslicht und künstlicher Beleuchtung in der richtigen Mischung sicherzustellen. Zusätzlich sollte die Kunstbeleuchtung möglichst nahe an das Tageslichtspektrum herankommen. Darauf sollten Sie bei Ihrer Begehung also entsprechend viel Wert legen, denn dies wirkt sich auch besonders günstig auf die Fehlerquote, Stimmung und Produktivität der Beschäftigten aus.

Beleuchtung mit Tageslicht

Anforderungen an die Beleuchtung mit Tageslicht:

• Für Fenster und Dachoberlichter sind Verglasungsmaterialien zu verwenden, die den Farbeindruck möglichst nicht verändern,

• Blendung: Um Blendungen durch Sonneneinstrahlung zu minimieren, sollten Jalousien, Rollos oder Lamellenstores verwendet werden.

Möglichkeiten zur Beleuchtung von Arbeitsplätzen über Tageslicht:

• Fenster

• Dachoberlichter

• lichtdurchlässige Bauteile

Arbeitsräume sind ausreichend mit Tageslicht beleuchtet, wenn folgende Faktoren erfüllt werden:

• Tageslichtquotient am Arbeitsplatz > 2 %

• Tageslichtquotient am Arbeitsplatz bei Dachoberlichtern > 4 %

• Verhältnis Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Grundraumfläche mindestens 1:10

Oben genannte Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.

Berechnung des Tageslichtquotienten:
D=Ep/Ea × 100%

D  Tageslichtquotient

Ep  Beleuchtungsstärke im Innenraum

Ea  Beleuchtungsstärke im Freien (ohne Verbauung, bei bedecktem Himmel)

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Bild 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der Größe und der Anordnung der Fenster (Quelle: ASR A3.4)

Praxistipp:

Ergibt sich bei der Begehung, dass Ihre Räume nicht die nötigen Anforderungen erfüllen, müssen Sie auch hier im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten festlegen.

Künstliche Beleuchtung

Um in den Arbeitsräumen ausreichend Beleuchtung sicherzustellen, reicht Tageslicht in der Regel nicht aus. Darum ist zudem künstliche Beleuchtung nötig. Ob die Lichtverhältnisse genügen, hängt nicht zuletzt von den Bedürfnissen der Beschäftigten ab. Ältere Arbeitnehmer benötigen in der Regel z. B. aufgrund des geringeren Sehvermögens meist mehr Licht als jüngere. Grundlegend gilt:

• Das 0,6-Fache der mittleren Beleuchtungsstärke darf im Bereich des Arbeitsplatzes nicht unterschritten werden.

• Der niedrigste Wert der Beleuchtung darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen.

Praxistipp:

Achten Sie bei der Begehung darauf, ob das Licht richtig eingesetzt wird. Prüfen Sie also nicht nur, ob ausreichend Licht vorhanden ist, sondern auch, ob es überflüssige Lichtquellen gibt, die reduziert werden können. Es sollte nach Möglichkeit aus umwelt- und kostentechnischen Gründen darauf verzichtet werden, künstliches Licht übermäßig dort einzusetzen, wo es niemandem nutzt.

Orientierende Messung

Wenn Sie bei der Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen orientierende Messungen im Betrieb durchführen, verwenden Sie mindestens Beleuchtungsstärkemessgeräte der Klasse C gemäß DIN 5035 Teil 6.

Beachten Sie bei der Durchführung der Messungen folgende Punkte:

• In Räumen, die auch durch Tageslicht beleuchtet werden, sollten Sie die Messung bei natürlicher Dunkelheit durchführen. Ist es nicht möglich, das Tageslicht abzudunkeln, müssen Sie zuerst bei eingeschalteter und danach bei aus geschalteter künstlicher Beleuchtung messen und anschließend aus der Differenz der beiden Messungen die Werte der künstlichen Beleuchtung ermitteln. Beide Messungen sollten bei bedecktem Himmel und unmittelbar nacheinander durchgeführt werden.

• Messen Sie die Beleuchtungsanlagen im Betriebszustand. Dazu müssen Leuchtstofflampen und andere Entladungslampen mindestens 100 Betriebsstunden aufweisen.

• Verteilen Sie die Messpunkte möglichst gleichmäßig.

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Bild 2: Beispiel für die Verteilung der Messpunkte für einen Bereich des Arbeitsplatzes (Quelle: ASR A3.4)

Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke muss in der Bezugsebene erreicht werden, d. h. dort, wo die Haupttätigkeit ausgeführt wird. Ist die Höhe der Ebene bekannt, in der die Sehaufgabe ausgeführt wird, können Sie die Messung dort durchführen. Wenn Sie die tatsächliche Höhe nicht kennen, sind folgende Höhenwerte anzunehmen:

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Tab. 1: Höhe der Bezugsebenen für horizontale Beleuchtungsstärken Eh und vertikale Beleuchtungsstärken Ev

Prüfen auf Mängel

Prüfen Sie bei der Begehung die Beleuchtungsanlagen auf Mängel, z. B.:

• Ausfall von Leuchtmitteln

• Lösen von Leuchtenteilen

• Platzen des Schutzkolbens bei Hochdrucklampen

• Beschädigung von Leuchtenabdeckungen, die die Schutzart beeinträchtigen

• Verringerung der Beleuchtungsstärke (durch Verschmutzung, Alterung etc.)

• Kontakt mit heißen Oberflächen

Praxistipp:

Achten Sie zudem darauf, ob seit Ihrer letzten Begehung andere Rahmenbedingungen vorliegen. Gibt es eventuell geänderte Anforderungen an die Sehaufgabe oder arbeiten nun andere Beschäftigte am Arbeitsplatz, die andere Bedürfnisse haben?

Stellt sich bei der Begehung heraus, dass die in den Tabellen am Ende dieses Kapitels aufgeführten festgesetzten Richtwerte nicht erfüllt werden, müssen Sie durch andere Maßnahmen versuchen, einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies kann z. B. durch folgende Möglichkeiten erreicht werden:

• Einsatz effizienterer Leuchtmittel

• Verkürzung der Wartungsintervalle

• Die minimale Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich darf das 0,5-Fache der mittleren Beleuchtungsstärke des Umgebungsbereichs nicht unterschreiten.

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Bild 3: Prinzipskizze zur Aufteilung einer Arbeitsstätte in zu beleuchtende Bereiche
(Apl = Bereich des Arbeitsplatzes, TF = Teilfläche, UB = Umgebungsbereich) (Quelle: ASR A3.4)

Der Bereich des Arbeitsplatzes setzt sich zusammen aus:

• Arbeitsflächen

• Bewegungsflächen

• allen dem unmittelbaren Fortgang der Arbeit dienenden Stellflächen

Arbeitsfläche: Fläche in Arbeitshöhe, auf der die Arbeitsaufgabe verrichtet wird

Bewegungsfläche: zusammenhängende, unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen und Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen

Teilfläche: Fläche mit höheren Sehanforderungen, z. B. lesen, schreiben, messen, kontrollieren, betrachten von Fertigungsprozessen

Umgebungsbereich: räumlicher Bereich, der sich direkt an den Bereich des Arbeitsplatzes anschließt oder durch Raumwände oder Verkehrswege begrenzt wird

Begrenzung von Blendung

Ebenso wie bei der Beleuchtung mit Tageslicht, muss auch die Blendung durch künstliches Licht minimiert werden.

Geeignete Maßnahmen, um die Blendung zu begrenzen sind z. B.:

• Auswahl geeigneter Leuchtmittel

• richtige Auswahl und Anordnung der Leuchten

• Verringerung der Helligkeitsunterschiede zwischen Blendquelle und Umfeld

• Vermeidung von Reflexionen

Farbwiedergabe

Lampen müssen mindestens einen Farbwiedergabeindex nach Tabelle 1 haben.

Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben müssen trotz Beleuchtung durch Lampen als solche erkennbar sein. Bei Lampen mit einem Farbwiedergabeindex Ra < 40 muss dies z. B. durch Hinterleuchtung oder Anstrahlung sichergestellt werden.

Flimmern oder Pulsation

Unfallgefahren durch Flimmern/Pulsation müssen vermieden werden.

Schatten

Durch Schatten wird die räumliche Wahrnehmung verbessert, da Objekte in Form und Oberflächenstruktur leichter erkannt werden.

Es muss darauf geachtet werden, dass Schatten keine Gefahrenquellen überdecken. Dies ist z. B. durch mehrere Leuchten möglich, die aus verschiedenen Richtungen Licht abgeben

Abweichende Anforderungen auf Baustellen

Werte nach folgender Tabelle sind einzuhalten:

Bei ortsfesten Arbeitsplätzen, die Tätigkeiten in Räumen entsprechen, siehe Tabelle „Beleuchtungsanforderungen für Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten“.

Beleuchtungsanforderungen für Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten

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Tab. 2: Beleuchtungsanforderungen für Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten (Quelle ASR A3.4)

Beleuchtungsanforderungen für Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Freien

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Tab. 3: Beleuchtzungsanforderungen für Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Freien (Quelle ASR A3.4)

Checkliste Beleuchtung

 Verfügen die Arbeitsstätten und Arbeitsplätze über ausreichend Licht? (siehe Mindestanforderungen an die Beleuchtungsstärke)

 Wird ein angemessenes Verhältnis von Tageslicht zu künstlicher Beleuchtung erreicht? (siehe Tageslichtquotient)

 Ist die Beleuchtung so gestaltet, dass Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten vermieden werden? (gleichmäßige Beleuchtung, Blendung vermeiden etc.)

 Wurden die Leuchtmittel auf Mängel geprüft?

 Sind die Leuchtmittel sauber und wurde darauf geachtet, dass ggf. ältere Lampen ersetzt werden müssen?

 Werden die Leuchtmittel regelmäßig gereinigt und gewartet?

 Wurde die Beleuchtung auf die jeweiligen Bedürfnisse der Tätigkeit und der Mitarbeiter angepasst (z. B. ältere Arbeitnehmer)?

 Wurde die Lichtfarbe so gewählt, dass es zu keiner Verfälschung der Farben auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzzeichen kommt?

Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände

Gesetze, Verordnungen, Regeln

§ 3a Abs. 1, Anhang 1.5 Abs. 3 und 1.6 ArbStättV, ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“, BetrSichV, TRBS 2121 – Teile 1 und 2

Bauarten von Fenstern

Bild 1: Bauarten von Fenstern (Quelle: ASR A1.6)

Allgemeine Anforderungen

Bei der Begehung müssen Sie in Bezug auf die Fenster u. a. Folgendes sicherstellen:

• Die Fenster müssen für die jeweilige Nutzung geeignet sein. Dies gilt speziell für die Auswahl der Glasart.

• Durch die Fenster wird gewährleistet, dass ausreichend Tageslicht an den Arbeitsplätzen vorhanden ist. (Näheres dazu siehe Kap. Beleuchtung)

• Es muss die Möglichkeit bestehen, das Fenster (in Verbindung mit einer Außentreppe oder als zusätzlicher Rettungsweg durch die Feuerwehr beim Anleitern) als Ausstieg im Zuge eines Rettungswegs benutzen zu können.

• Die Fenster müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungs- und Befestigungselemente gesichert sein: Hierbei muss vor allem auf die funktionsfähigen Mechanismen zum Öffnen und Schließen geachtet werden. (Fenster nicht ausgehebelt)

• Kontrolle der Fenster auf Risse, da sonst erhöhte Bruchgefahr und damit akute Verletzungsgefahr für die Mitarbeiter besteht.

• Gefährdungen durch geöffnete Fensterflügel: Wenn Fensterflügel die Breite von Verkehrswegen einschränken oder sich im Aufenthaltsbereich von Beschäftigten unkontrolliert bewegen können, sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

• Bei niedriger Brüstungshöhe der Fenster: Grenzen Arbeitsplätze oder Verkehrswege an die Fenster, muss in diesem Fall eine Sicherung gegen Absturz eingerichtet sein.

• Bei der Begehung sollten Sie zudem prüfen, ob Griffe und Hebel von einem sicheren Standort betätigt werden können. Zudem müssen diese gerundet und in jeder Stellung eines Flügels mindestens 25 mm zu feststehenden Teilen des Fensters oder der Fensterlaibung angeordnet sein.

Zusätzliche Anforderungen bei Umbauarbeiten

Werden oder wurden in Ihrem Unternehmen zuletzt Umbauarbeiten durchgeführt, müssen Sie im Rahmen der Begehung u. a. zusätzlich folgende Punkte beachten:

• Durch Umbauten darf die Funktion bestehender baulicher Einheiten, z. B. von Brandschutzverglasungen, nicht außer Kraft gesetzt werden.

• Während der Umbauarbeiten müssen ggf. zusätzliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden, da zeitweise bauliche Maßnahmen des Brandschutzes außer Funktion gesetzt sind.

• Beachtung der Grundsätze beim Einsatz von Fremdfirmen

• Regelmäßige Kontrolle der Baumaßnahmen

Bildschirmarbeitsplätze

Bei Bildschirmarbeitsplätzen kommen im Rahmen der ASRA1.6noch weitere Anforderungen auf den Arbeitgeber zu:

• Die Blickrichtung auf den Bildschirm sollte parallel zur Fensterfläche sein, um Reflexionen und Blendungen auf ein Minimum zu reduzieren.

• In Räumen mit zwei Fensterfronten im rechten Winkel sollten die Fenster durch verstellbare Lichtschutzvorrichtungen, z. B. durch Jalousien, abgedunkelt werden.

• verstellbare Lichtschutzvorrichtungen: Mit diesen lässt sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern. Das Öffnen der Fenster darf durch die Lichtschutzvorrichtung nicht behindert werden.

Bild 2: Verstellbare Lichtschutzvorrichtung (Außenjalousien) (Quelle: miket – Fotolia.com)

Praxistipp:

Vor dem Hintergrund steigender psychischer Erkrankungen sollten Sie nach Möglichkeit nicht auf eine Sichtverbindung nach außen verzichten. Diese hat positive Auswirkungen auf die Psyche Ihrer Mitarbeiter. So lässt sich die Zahl der Unfälle und der Erkrankungen verringern und die Produktivität steigern!

Kraftbetätigte Fenster