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Fachwörterlexikon
Export & Zoll

Begriffserklärungen
Deutsch – Englisch/Englisch – Deutsch

Erster Teil
Deutsch – Englisch

von
Gerhard Laudwein

 

 

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5. aktualisierte Auflage

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Angaben ohne Gewähr
ISBN 978-3-86586-264-8

 

Inhaltverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Begriffe A-Z

Terms A-Z

 

Vorwort

Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung gibt es immer mehr Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Kunden oder Lieferanten eingehen. Steht dann aber der Bezug bzw. die Auslieferung der Waren kurz bevor, kommt es häufig zu Problemen bei der Transport- bzw. Zollabwicklung. Missverständnisse aber auch Unkenntnis bei der Anwendung von Fachbegriffen bilden keine Ausnahme. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass man im Regelfall mit seinem Geschäftspartner in einer fremden Sprache kommunizieren muss.

Ihr Kunde möchte von Ihnen eine „Suppliers Declaration for Preferential Origin“. Was ist dies für ein Dokument? Wer kann/ darf es ausstellen? Wer ist mein Ansprechpartner in diesem Fall? Die Bank, der Spediteur, die IHK oder der Zoll? Viele Fragen, die sehr kurzfristig beantwortet werden müssen. Denn lange Antwortzeiten sind in der heutigen Geschäftspraxis nicht mehr gewünscht. Die „Just-in-Time-Fertigung“ sowie die Verkürzung der Logistikprozesse sind nicht nur Schlagworte, sondern haben in der Praxis längst Einzug gehalten.

Ziel und Zweck dieses Buches ist es daher, mit wenigen Worten einen Fachbegriff aus den Bereichen Zoll und Export bzw. Zahlungsabwicklung zu erklären und Hinweise auf vertiefende Informationen zu geben. Darüber hinaus wird für jeden der Fachbegriffe eine englischsprachige Kurzbeschreibung mitgeliefert. Dies ermöglicht dem Leser, bei der Kommunikation mit seinem ausländischen Geschäftspartner einheitliche Termini zu verwenden.

Bei der Auswahl der Begriffe stand der praktische Aspekt im Vordergrund. Wichtige Rechtsgrundlagen, Gesetze und EU-Verordnungen werden an den notwendigen Stellen zwar erwähnt, „Paragrafenreiterei“ wird aber nicht betrieben. Die zentralen Themenbereiche die dieses Buch behandelt, sind Begriffe aus dem Sprachgebrauch des Zolls und der Banken.

Gerhard Laudwein

 

Der Autor

Gerhard Laudwein

Gerhard Laudwein ist seit 1990 als Referent für Zoll- und Außenwirtschaftsfragen bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord-Westfalen in Münster tätig. In dieser Funktion berät er vorwiegend mittelständische Unternehmen bei ihren Export- bzw. Importgeschäften. Der Schwerpunkt liegt vor allem in der praktischen betrieblichen Hilfestellung, angefangen bei Zoll- und dokumentären Problemen und endet bei Fragen der vertraglichen und finanziellen Absicherung von Ausfuhrgeschäften. Der Herausgeber ist Mitglied der Arbeitsgruppe Außenhandelspraxis der IHKs in Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus ist er auch als Dozent von verschiedenen Seminaren und Lehrgängen zum Thema Außenhandel aktiv.

 

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung: Erläuterung:
   
AbfSt Abfertigungsstelle
ABD Ausfuhrbegleitdokument
ABl Amtsblatt der Europäischen Union
ADSp Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen
AE Ausfuhranmeldung (ursprünglich „Ausfuhrerklärung“)
AEO Authorised Economic Operator (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter)
AES Automated Export System (Automatisches Ausfuhrsystem)
AG Ausfuhrgenehmigung
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
AHK Auslandshandelskammer
AHStatG Gesetz über die Außenhandelsstatistik
AKP Länder in Afrika, im karibischen Raum, im Indischen und Pazifischen Ozean
AL Ausfuhrliste
AO Abgabenordnung
APS Allgemeines Präferenzsystem (für Entwicklungsländer)
ASEAN Association of South East Asian Nations (Assoziation der südostasiatischen Länder)
ASV Anschreibeverfahren
ATLAS Automatisiertes Tarif- und lokales Zollabwicklungssystem
AÜV Automatisiertes Überwachungsverfahren
AWG Außenwirtschaftsgesetz
AWV Außenwirtschaftsverordnung
AzG Auskunft zur Güterliste
BABZV Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BAnz Bundesanzeiger
BDI Bundesverband der Deutschen Industrie
BfB Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
BFD Bundesfinanzdirektion
BFV Bundesfinanzverwaltung
BGBl Bundesgesetzblatt
BGL Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung e. V.
BIN Beteiligten-Identifikations-Nummer
BLE Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BMF Bundesministerium der Finanzen
BmTierSSchV Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung
BO Brennereiordnung
BrStV Branntweinsteuerverordnung
BVA Bundesverwaltungsamt
BVD Begleitendes Verwaltungsdokument
Carnet A.T.A. Carnet Admission Temporaire/Temporary Admission (Zollpapier für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr)
Carnet TIR Carnet transport international de marchandises par la route (Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport)
CEFTA Central European Free Trade Agreement (Freihandelszone der mittel- und osteuropäischen Staaten)
CEN Europäisches Komitee für Normung
CENELEC Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung
CE-Zeichen Dokumentiert die Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen der EU-Richtlinien
CIM Vertrag über die Internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
CITES derung von Gütern Übereinkommen über den internationalen Handel mit den gefährdeten Tierarten
COMPRO Committee for the Simplification of International Trade Procedures Ausschuss für die Vereinfachung internationaler
CWÜ Handelsverfahren in der EU) Chemiewaffenübereinkommen
D.V.1 Zollwertanmeldung
DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag
DIN Deutsches Institut für Normung
DVC Delivery Verification Certificate (Wareneingangsbescheinigung)
EAG Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)
EDI Electronic Data Interchange (Elektronischer Datenaustausch)
EDIFACT Elektronischer Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Transport
EFTA European Free Trade Association (Europäische Freihandelszone)
EF-VO Einreise-Freimengen-Verordnung
EG Europäische Gemeinschaft
EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EINECS European Inventory of existing chemical substances (EG-Altstoffverzeichnis)
EORI Economic Operators Registration and Identification System (Europäisches Registrierungs- und Identifikationssystem)
EP Einheitspapier
ERA Einheitliche Richtlinien für Dokumenten- Akkreditive
ERN Export Reference Number (Export Referenz Nummer)
EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof
EUSt Einfuhrumsatzsteuer
EVE Endverbleibserklärung
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
EWS Europäisches Währungssystem
ExtraStatVO Verordnung über die Statistiken des Außenhandels der Gemeinschaft
EZT Elektronischer Zolltarif
GATS General Agreement on Trade in Services (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen)
GATT General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen)
gemVV gemeinsames Versandverfahren
GSP Generalized System of Preferences (Allgemeines Präferenzsystem)
GTAI German Trade and Invest ehemals bfai
GZT Gemeinsamer Zolltarif der EU
HADDEX Handbuch der Deutschen Exportkontrolle
HS Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung von Waren
HV Hauptverpflichteter
HZA Hauptzollamt
IAA-Plus Internet-Zollanmeldung Plus
IATA International Air Transport Association (Internationaler Luftfrachtverband)
IC International Import Certificate (Internationale Einfuhrbescheinigung)
ICC International Chamber of Commerce (Internationale Handelskammer)
IEB Internationale Einfuhrbescheinigung
IHK Industrie- und Handelskammer
IMF International Monetary Fund (Internationaler Währungsfonds)
INCOTERMS® International Commercial Terms (Internationale Handelsklauseln zur Auslegung von Außenhandelsverträgen)
IntraStatVo Verordnung über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen den EU-Mitgliedsstaaten
IRU International Road Transport Union (Internationale Straßentransportunion)
ISO Internationale Organisation für Normung
IVA Internet-Versandanmeldung
IZA Internetzollanmeldung
Kf-VO Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung
KN Kombinierte Nomenklatur
KOBRA Kontrolle bei der Ausfuhr
KrWaffKontrG Kriegswaffenkontrollgesetz
L/C Letter of Credit
LE Lieferantenerklärung
MERCOSUR Mercado Comun del Cono Sur (Südamerikanische Freihandelszone)
MFA Multifaserabkommen
MinöStG Mineralölsteuergesetz
MKG Mobile Kontrollgruppe der Zollverwaltung
MO-Waren Marktordnungswaren
MRN Movement Reference Number (Registriernummer eines Versandverfahrens)
MwSt Mehrwertsteuer
MZK Modernisierter Zollkodex
NACE Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige
NAFTA North American Free Trade Agreement (Nordamerikanische Freihandelszone)
NCTS New Computerized Transit System (Elektronisches Versandverfahren)
NIMEXE Nomenklatur für Im- und Exportstatistik der EU
OECD Organization for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
OFD Oberfinanzdirektion
OPEC Organisation Erdöl exportierender Länder
PN Präferenznachweis
RA Runderlass Außenwirtschaft
SACU Southern African Customs Union (Südafrikanische Zollunion)
SAG Sammelausfuhrgenehmigung
SALZA Automatisierung der Sammelzollverfahren
StBA Statistisches Bundesamt
StBegG Steuerberatungsgesetz
SumA Summarische Anmeldung
TabStG Tabaksteuergesetz
TARIC Integrierter Zolltarif der EU
TIR Versandverfahren mit Carnet TIR
T-Papier Versandanmeldung wie z. B. T1, T2, T2L, T2LF
TrZG Truppenzollgesetz
ÜD Überwachungsdokument
ÜLG Überseeische Länder und Gebiete
USt Umsatzsteuer
UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStG Umsatzsteuergesetz
USt-IdNr Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
UZ Ursprungszeugnis
uZA Unvollständige Zollanmeldung
   
VAV Vereinfachtes Anmeldeverfahren
VO Verordnung
VSF Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung
VSt Verbrauchsteuer
vUA verbindliche Ursprungsauskunft
VuB Verbote und Beschränkungen
vZTA verbindliche Zolltarifauskunft
WA Washingtoner Artenschutzabkommen
WCO World Customs Organization (Weltzollorganisation)
WEB Wareneingangsbescheinigung
WTO World Trade Organization (Welthandelsorganisation)
WVB Warenverkehrsbescheinigung
WZG Warenzeichengesetz
ZA Zollamt
ZADAT Zollanmeldung auf Datenträger
ZIVIT Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
ZK Zollkodex der Gemeinschaft
ZKA Zollkriminalamt
ZK-DVO Durchführungsverordnung zum Zollkodex der EU
ZL Zolllager
ZLA Zolllehranstalt
ZM Zusammenfassende Meldung
ZNA Zollabfertigung nach Aufzeichnung
ZollVG Zollverwaltungsgesetz
ZORA Zentralstelle Risikoanalyse (Zoll)
ZPLA Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt
ZWB Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
ZZD Zentralstelle Zolldateien
ZZK Zentralstelle Zollkontingente

 

Abfalltransporte – Waste Transport

Als Grundregel für die Entsorgung von Abfällen gilt in der Gemeinschaft das Prinzip der Inlandsentsorgung. Um zu vermeiden, dass Abfälle illegal exportiert werden, sind grenzüberschreitende Abfalltransporte generell genehmigungspflichtig.

In Deutschland gelten die Bezirksregierungen, Regierungspräsidenten oder vergleichbare Einrichtungen der Bundesländer als genehmigende Behörde. Allgemeine Auskunftsstelle für den komplexen Tatbestand der Abfallverbringung, u. a. der Einreihung der Abfallstoffe in Listen, ist auch das Bundesumweltamt.

Ablader – Consignor

Als Ablader wird derjenige bezeichnet, der die Waren im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Befrachters zur Beförderung per Seeschiff übergibt. Der Ablader wird allgemein auch Verlader oder Verschiffer genannt. In der Regel ist dies ein Seehafenspediteur.

Abrechnungszeitraum – Accounting Period

Als Abrechnungszeitraum bezeichnet man den für ein bestimmtes Verfahren festgelegten Zeitraum (z. B. Monat, Quartal). Dieser Zeitraum kann durch eine gesetzliche Vorschrift bestimmt sein, häufig liegt diesem Zeitraum aber auch eine Bewilligung zugrunde.

Abschöpfung – Levies

Zur Sicherung von Inlandspreisen gegenüber dem geringeren Weltmarktpreis kann ein Staat oder eine Staatengemeinschaft die Abschöpfung als preistechnisches Mittel zur Sicherung der Inlandspreise anwenden. Im Unterschied zu einem Zoll sind Abschöpfungen variable Abgaben.

Die Europäische Union setzt dieses Mittel bei Marktordnungswaren (z. B. Agrarprodukte) ein. Für Agrarerzeugnisse wird ein Mindestpreis (Schwellenpreis) festgelegt, der in der Regel über dem Weltmarktpreis liegt. Die Differenz zwischen Schwellenpreis und Weltmarktpreis muss ein Importeur als Abschöpfung an die EU bezahlen. Schwankungen der Weltmarktpreise haben so keinen Einfluss auf die Agrarpreise innerhalb der Union, da Einfuhren nicht billiger als zum vorgegebenen Schwellenpreis auf den europäischen Markt kommen.

ADN – ADN

ADN ist die Abkürzung für „Accord européen relatif au transport international de marchandises dangereuses par voide navigation interieure. Hierunter versteht man das Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen.

ADR – ADR

ADR ist die Abkürzung für: Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Das ADR fordert unter anderem, der Besitz eines Gefahrgutführerscheins des Fahrers sowie die Sachkenntnisse der am Transport beteiligten. Es regelt auch den Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte.

Agrarzölle – Duty on Agricultural Products

Ein- und Ausfuhrzölle, die im Rahmen der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik festgelegt werden.

Die wichtigsten Zolleinnahmen der EU sind die Agrarzölle, die ursprünglich als Agrarabschöpfungen bezeichnet wurden. Sie wurden 1962 eingeführt und durch den Beschluss vom 21. April 1970 auf die Gemeinschaft übertragen. Ursprünglich handelte es sich um Abgaben, die je nach den Preisen auf dem Weltmarkt und dem europäischen Markt schwankten. Seit der Umsetzung der multilateralen Handelsübereinkünfte (Uruguay-Runde, April 1994) in Gemeinschaftsrecht gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Agrarzöllen und Zöllen. Agrarzölle sind einfach Einfuhrzölle, die auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Drittstaaten erhoben werden.

Akkreditiv – Documentary Credit

Eine weit verbreitete Form der Zahlungsabsicherung im internationalen Geschäft ist das Dokumentenakkreditiv oder kurz: Akkreditiv. Beim Dokumentenakkreditiv übernimmt die Bank des Importeurs (Akkreditivbank) für die Rechnung des Importeurs gegenüber dem Exporteur ein abstraktes Zahlungsversprechen.

Als abstrakt wird dieses Zahlungsversprechen bezeichnet, weil die Bank nur die Dokumente prüft. Mit dem zugrunde liegenden Geschäft befasst sie sich nicht. Die Bank erfüllt dieses Zahlungsversprechen, sobald ihr alle vorgeschriebenen Dokumente vorliegen und die Akkreditivbedingungen, wie zum Beispiel Liefertermine, eingehalten wurden. Das Akkreditivdokument stellt sicher, dass der Exporteur auch dann sein Geld erhält, wenn der Importeur nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Die Grundlage für die Abwicklung eines Dokumentenakkreditivs bilden die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA 600, Revision 2007) der Internationalen Handelskammer, Paris.

 

Checkliste zur Akkreditiv-Vereinbarung aus Exporteurs-Sicht
Wenn möglich, begnügen Sie sich im Vertrag nicht mit der Klausel „Zahlung gegen Akkreditiv“. Legen Sie die wichtigsten Akkreditivbedingungen schon im Vertrag fest (Laufzeit, Versanddatum, Dokumente etc.). Änderungen kosten Zeit und Geld.  
Benutzen Sie für die Akkreditivabwicklung die Formblätter der Banken.  
Bemessen Sie die Akkreditivlaufzeit in Kooperation mit dem Käufer großzügig. Denken Sie daran, dass Sie Dokumente beschaffen müssen, ggf. Laderaum chartern usw. Der Käufer muss eventuell Importlizenzen beantragen. Das alles kann Zeit in Anspruch nehmen.  
Überlegen Sie, ob Sie ein von der Zweitbank (meist ist das ja die eigene Hausbank) bestätigtes Akkreditiv haben wollen. Einer Bestätigung durch die Zweitbank muss die akkreditiveröffnende Bank (Bank des Kunden) zustimmen. Wenn Sie das Länderrisiko hoch einschätzen, kann die Bestätigung der Zweitbank Sinn machen. Kosten bedenken!  
In den meisten Fällen gehen die Gebühren und Spesen der ausländischen Bank zulasten des Käufers (Importeurs). Die in Deutschland anfallenden Bankkosten gehen zu Ihren Lasten. Sie können aber vereinbaren, dass alle Kosten auf den Käufer überwälzt werden.  
Denken Sie darüber nach, ob Sie bereit sind, eine Sonderform des Akkreditivs zu akzeptieren. Akkreditiv mit verzögerter Zahlung,Akzept-Akkreditiv oder Ähnliches. Wird Ihre Bank das Akzept (den Wechsel) diskontieren?  
Soll das Akkreditiv über den vollen Warenwert lauten? Will der Käufer möglicherweise eine Anzahlung leisten oder hat er das schon getan?  
Prüfen Sie, ob aus Ihrer Sicht Teilverladungen oder Umladungen notwendig werden.  
Vermeiden Sie Akkreditive, die bei einer Auslandsbank benutzbar (zahlbar) sind. Die Auszahlungsstelle sollte die Zweitbank in Deutschland sein.  
Denken Sie daran, dass die Akkreditiv-Dokumente spätestens am Verfallsdatum des Akkreditivs bei der Bank in Deutschland vorliegen müssen. Beachten Sie die Dokumentenstrenge!  

Abbildung: Checkliste Akkreditiv

AKP-Staaten – ACP States

AKP ist eine Abkürzung für Afrika, Karibik und Pazifik. Der Begriff AKP-Staaten bezeichnet zurzeit 79 Länder in dieser Region, mit denen die EU das Lomé-Abkommen abgeschlossen hat. Das Abkommen basiert in erster Linie auf einem System von Zollpräferenzen.

Damit wird diesen Ländern der Zugang zum EU-Markt erleichtert, z. B. durch Zollfreiheit, oder durch Begünstigungen von landwirtschaftlichen Produkte. Der zollfreie Zugang zum Binnenmarkt der EU wird den AKP-Staaten gewährt, ohne dass diese Gegenpräferenzen einräumen müssen. Außerdem wurden Mittel bereitgestellt, um die Preise der Exportgüter dieser Länder zu stabilisieren. Nachfolger des Lomé-Abkommens, welches am 23.02.2000 auslief, ist das Cotonou-Abkommen.

Aktive Veredlung – Inward Processing

Im Rahmen der aktiven Veredlung werden Nichtgemeinschaftswaren in die EU eingeführt, bei einem Unternehmen veredelt und anschließend wieder ausgeführt.

Die internationale Arbeitsteilung erfordert es häufig, dass innerhalb der Europäischen Union (EU) an Waren Be- und Verarbeitungsvorgänge vorgenommen werden. Veredelungsvorgängen sind u. a. die Bearbeitung (einschließlich Montage), Zusammensetzen oder Anpassen an andere Waren, die Verarbeitung sowie die Ausbesserung von Gütern. Der besondere Vorteil der aktiven Veredlung besteht darin, dass die eingeführten Waren von Abgaben befreit sind. Hierbei kommt neben dem Nichterhebungsverfahren auch noch das Verfahren der Zollrückvergütung in Frage. Beide Verfahren unterliegen einer Bewilligung durch die Zollverwaltung. Hierzu müssen auch bestimmte persönliche, sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt werden. Die aktive Veredlung ist wirtschaftlich das Gegenstück zur passiven Veredlung.

Akzept – Acceptance

siehe: Wechsel image!

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung – General Export Authorisation

Für zahlreiche Exporte von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Gütern hat der Gesetzgeber mit diversen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen vereinfachte Verfahren erlassen.

Die Allgemeingenehmigungen des BAFA werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie sind jeweils auf Länderkreise und Gütergruppen beschränkt. Die Nutzung muss nicht vom Ausführer/ Verbringer beantragt werden, jedoch muss sich der Ausführer als Nutzer registrieren lassen. Hinweise zu den Allgemeinen Genehmigungen vermittelt ein Merkblatt des BAFA, welches auch im Internet unter www.bafa.de erhältlich ist.

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) – German Freight Forwarders’ Standard Terms and Conditions (ADSp)

Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von gewerblichen Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen.

Hinsichtlich der zollamtlichen Abwicklung sagen die ADSp aus, dass ein Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland die zollamtlichen Abfertigung einschließt, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist. Der Spediteur kann aber neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.

Allgemeines Präferenzsystem (APS) – Generalised System of Preferences (GSP)

Das Allgemeine Präferenzsystem ist ein auf multi- bzw. bilaterale Handelsabkommen basierendes System von Zollpräferenzen. In der Regel werden Zollvorteile bei der Einfuhr von Waren aus fremden Wirtschaftsgebieten gewährt, ohne dass grundsätzlich auf Gegenseitigkeit Wert gelegt wird.

Das APS-System der EU zielt darauf, die Entwicklungsländer bei Ihrem Bemühen zu unterstützen, auf den Märkten der weiterentwickelten Industriestaaten Fuß zu fassen. Die Zollpräferenzen fallen je nach der Regelung, die den begünstigten Ländern gewährt wird, unterschiedlich aus. Das APS umfasst folgende drei Regelungen:

• die allgemeine Regelung

• die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, die sich an gefährdete Länder richtet

• die Sonderregelung für am wenigsten entwickelte Länder.

Die Zollvergünstigungen können ausschließlich für Ursprungswaren der Entwicklungsländer in Anspruch genommen werden. Der Ursprung ist in aller Regel mit einem Ursprungszeugnis Form A nachzuweisen.

Amtsblatt der Europäischen Union – Official Journal of the European Union

Das Amtsblatt ist das offizielle Verlautbarungsorgan der Europäischen Union. Im Amtsblatt werden alle Rechtsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der EU veröffentlicht.

Das Amtsblatt erscheint fünfmal in der Woche. Zudem werden zahlreiche Sonderausgaben zu aktuellen Entwicklungen herausgegeben. Das Amtsblatt ist in verschiedene Reihen unterteilt. Reihe L (ABl.EU L) informiert über neue Rechtsvorschriften, Reihe C über vorbereitende Rechtsakte. Dies ist umso wichtiger, da zahlreiche von der EU-Kommission erlassene Rechtsakte unmittelbare Auswirkungen auf Personen und Unternehmen in den Mitgliedsstaaten haben. Im Supplement zum Amtsblatt (Reihe S) werden öffentliche Ausschreibungen bekannt gegeben. Das Amtsblatt ist auch im Internet verfügbar.

Amtsplatz – Customs Area

Der Amtsplatz ist die Örtlichkeit der Zollverwaltung, an der die Zollabfertigung (z. B. Gestellung der Waren) vorgenommen wird.

Analysezertifikat – Certificate of Analysis

Als ein Dokument im Außenhandel wird in verschiedenen Fällen vom Importeur bzw. von den Einfuhrbehörden des Bestimmungslandes ein Analysezertifikat benötigt. Dies soll Auskunft über die Zusammensetzung der Ware liefern z. B. hinsichtlich bestehender Umwelt- bzw. Sicherheitsstandards.

siehe: Inspektionszertifikat image!

Anmelder – Declarant

Anmelder ist im Zollrecht die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird.

Der Anmelder übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung. Grundsätzlich kann eine Zollanmeldung von jeder natürlichen oder juristischen Person abgegeben werden, sofern er in der Gemeinschaft ansässig ist und die notwendigen Unterlagen vorlegen kann.

Anschreibeverfahren bei der Einfuhr (ASV) – Local Clearance Procedure for Imports

Das Anschreibeverfahren zählt zu den vereinfachten Verfahren bei der Wareneinfuhr. Wesentliches Merkmal des ASV ist die Verlagerung des Gestellungsortes vom Amtsplatz der Abfertigungszollstelle in beispielsweise die Geschäftsräume des Warenempfängers.

Generell kann auch die gänzliche Befreiung von der Gestellungspflicht für einen bestimmten Warenkreis zugelassen werden. Die Waren sind vom Importeur in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben. Dadurch entfallen die Förmlichkeiten zur Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung, um die Überlassung der Waren zu erlangen. Der Verfahrensinhaber verpflichtet sich, später eine zusammenfassende, ergänzende Zollanmeldung abzugeben. Diese Vereinfachung bedarf der vorherigen Bewilligung.

Antidumping – Antidumping

Nach Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (genannt: GATT – General Agreement on Tariffs and Trade) liegt ein Dumping vor, wenn Handelswaren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden.

Zum Schutz des europäischen Marktes gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren steht der Europäischen Union (EU) das System der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zur Verfügung. Das ist dann der Fall, wenn der Preis einer Ware, die aus einem Land ausgeführt wird, billiger ist als der Verkaufspreis der gleichen Ware im selben Land. Die EU erhebt auf die gedumpten oder unzulässigerweise subventionierte Produkte zusätzlich zum Regelzollsatz einen Antidumpingzoll bzw. einen Ausgleichszoll. Dadurch wird der ungerechtfertigte Preisvorteil im Vergleich zu Waren des Marktes der Gemeinschaft ausgeglichen. Diese Maßnahmen werden erst nach Einleitung eines genau geregelten Untersuchungsverfahrens durch die Europäische Kommission beschlossen. Auskünfte über Waren, die einem Antidumpingzoll unterliegen, liefert das Andtidumping-Register der Handelskammer Hamburg im Internet. http://www.hk24.de

Antidumpingzölle – Anti-dumping Duty

Antidumpingzölle werden zusätzlich zum Regelzoll erhoben, wenn diese durch die Europäische Union im Rahmen eines Dumpingverfahrens festgelegt wurden. Sie verteuern die eingeführte Ware erheblich und sollten deshalb vom Importeur frühzeitig berücksichtigt werden.

siehe: Antidumping image!

Anti-Terror-Liste – Anti-Terror List

Die EU-Antiterrorismusverordnung untersagt Geschäftskontakte zu bestimmten Personen und Organisationen. Unternehmen werden damit zu umfangreichen Kontrollen verpflichtet. Waren bislang nur Lieferungen in bestimmte, unter Embargo gestellte Länder verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, sind jetzt auch Geschäftskontakte zu einzelnen Personen und Gruppen untersagt.

Die Verordnung umfasst eine Liste von Terroristen und terroristischen Organisationen, zu denen keine Geschäftskontakte mehr unterhalten werden dürfen. Damit ist ein Embargo aber nicht mehr nur auf einzelne Länder fixiert, sondern kann überall in der Welt relevant werden. Die Verordnung verpflichtet alle Unternehmen zu Maßnahmen, um verbotene Geschäftskontakte zu erkennen und zu verhindern. Im Kern bedeutet das: Jede Lieferung in ein Drittland, egal ob in die Schweiz, nach Hongkong oder in die USA, muss daraufhin untersucht werden, ob der Empfänger eine Namensidentität zu einer in den Listen genannten Personen aufweist bzw. einem genannten Unternehmen nahe steht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), verantwortlich für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen, veröffentlicht das BAFA ein Merkblatt zu länderunabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus.

Antrag auf nachträgliche Ausstellung eines Präferenznachweises – Application for Retroactive Issue of a Certificate of Preferential Origin

Wurde ein Präferenznachweis (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) bei der Ausfuhr der Waren nicht ausgestellt, so kann in bestimmten Fällen vom Ausfuhrzollamt nachträglich ein derartiges Papier bescheinigt werden. Hierzu ist dem Zollamt ein Antrag auf nachträgliche Ausstellung eines Präferenznachweises einzureichen.

Der nachträglichen Ausstellung wird z. B. stattgegeben, wenn der Präferenznachweis irrtümlich oder aufgrund besonderer Umstände bei der eigentlichen Ausfuhr vergessen wurde oder es sich um die Ausstellung eines Ersatzpapiers handelt. Der Antrag auf nachträgliche Ausstellung eines Präferenznachweises kann von der Internetseite der Zollverwaltung heruntergeladen werden. www.zoll.de

Anzahlung – Advance Payment

Um das Zahlungsrisiko für den Verkäufer zu minimieren, kann bis zur Höhe des vollen Vertragswertes zwischen den Parteien eine Anzahlung vereinbart werden. In der Regel wird ein bestimmter Prozentsatz des Vertragswertes als Anzahlung vereinbart.

Die Anzahlung kann zur Finanzierung des Einkaufs bzw. der Produktion genutzt werden. Häufig wird zur Absicherung des Käufers für seine Anzahlung eine Anzahlungsgarantie geleistet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Risiko der nicht vertragskonformen Lieferung durch eine Liefer- und Leistungsgarantie abzusichern. Im Bereich des Maschinenbaus ist z. B. üblicherweise eine 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung zu leisten. 1/3 der Zahlung sind fällig, sobald dem Besteller mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind. Der Restbetrag ist dann innerhalb eines Monats nach Gefahrenübergang zahlbar.

Anzahlungsgarantie – Advance Payment Guarantee

Hat der Käufer einer Ware im Vorfeld eine Anzahlung geleistet, so kann die Anzahlung durch eine Anzahlungsgarantie abgesichert werden.

Die Anzahlungsgarantie kommt zum Tragen, wenn eine Nichterfüllung des Vertrags bzw. eine nicht vertragsgemäßen Lieferung der Ware vorliegt und der Verkäufer die Anzahlung nicht zurückerstattet. Die Höhe der Garantie entspricht im Allgemeinen der Höhe der geleisteten Anzahlung. In bestimmten Fällen werden auch Zinsverluste in die Anzahlungsgarantie eingerechnet. Die Laufzeit der Garantie richtet sich nach dem Zeitraum, der für die Lieferung voraussichtlich benötigt wird. Anzahlungsgarantien sind hauptsächlich bei der Ausfuhr von Industrieanlagen und anderen langfristigen Investitionsgütern üblich.

Äquivalenzprinzip – System of Equivalent Compensation

Im Bereich des Zollwesens wird das Äquivalenzprinzip bei der aktiven Veredlung angewendet. Zur Herstellung von Waren dürfen im Rahmen des Äquivalenzprinzips nicht nur die eingeführten Erzeugnisse eingesetzt werden sondern auch Waren gleicher Beschaffenheit verwendet werden.

Die äquivalenten Waren werden auch Ersatzwaren genannt. Im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip steht das Nämlichkeitsprinzip.

Arbitration – Arbitration

Unter Arbitration versteht man ein Schiedsgerichtsverfahren. Um Streitfälle außerhalb der ordentlichen Gerichte zu klären, werden in vielen internationalen Verträgen Arbitrations-Klauseln eingefügt.

Diese haben den Vorteil, dass sie unter Ausschuss der Öffentlichkeit verhandelt werden und in der Regel weniger kostspielig und langwierig sind. Eine der bekanntesten Schiedsgerichtsordnungen hat die Internationale Handelskammer (ICC) veröffentlicht.

Schiedsgerichtsfälle sind dabei strukturierte und auf den Einzelfall abstimmbare Verfahren. Die Aufgabe des Schiedsgerichtshofes ist es dabei, die unter der ICC-Schiedsgerichtsordnung durchgeführten Schiedsverfahren zu organisieren und prüfend zu begleiten. Jeder von den Schiedsrichter ausgearbeiteter Urteilsentwurf wird vom ICC-Schiedsgerichtshof nochmals auf Plausibilität überprüft.

Artenschutz – Species Protection

Im Jahre 1973 wurde in Washington ein Abkommen zum Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten abgeschlossen. Das sogenannte Washingtoner Artenschutzabkommen verbietet bzw. regelt den internationalen Handel mit bestimmten Tieren und Pflanzen. In Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare geschützter Arten zuständig.

Zur Zeit fallen ca. 5.000 Tier- und Pflanzenarten unter das Washingtoner Artenschutzabkommen. Aus drei Anhängen zu dem Abkommen ergibt sich die Schutzwürdigkeit der Pflanzen und Tiere.

ASEAN (Association of South East Asian Nations) – ASEAN (Association of South East Asian Nations)